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d. 32.
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des
eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Register
binnen 14 Tagen angemeldet werden) sie muß binnen derselben Fist u zwei
verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der ossanshaft
bestimmten Blätter veröffentlicht werden. Durch die Bekanntmachung müssen die
Gläubiger zugleich aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren der Genossenschaft,
welche namentlich zu bezeichnen sind, ihre Forderungen binnen Jahresfrist anzu-
melden. Nicht angemeldete Forderungen werden bei der Vertheilung nicht berück-
sichtigt.
S. 33.
Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das
Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige
in #en im 8. 12 Ziffer 10 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Register
nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von
Seiten des Konkursgerichts bei dem Gerichte, bei welchem das Register geführt
wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen.
*i
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt
die Liquidation durch den Vorstand oder die durch Statut oder Beschluß der
Genossenschaft dazu berufenen Personen.
S. 35.
Die Namen der Liquidatoren sind von dem Genossenschaftsvorstande, das
Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist
von den übrigen Liquidatoren bei dem das Register führenden Gerichte binnen
14 Tagen zur Eintragung in das Register anzumelden.
g. 36.
Dritten Personen kann die Bestellung von Liquidatoren, sowie das Aus-
treten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur
insofern entgegengesetzt werden, als diese Thatsachen im Register eingetragen oder
den dritten Personen bekannt geworden sind.
S. 37.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver-
pflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben
einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern. Sie haben die
Genossenschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. di Veräuße-
rung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht das Statut
oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Ver-
steigerung bewirkt werden.