Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 304 — 
d. 32. 
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des 
eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Register 
binnen 14 Tagen angemeldet werden) sie muß binnen derselben Fist u zwei 
verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der ossanshaft 
bestimmten Blätter veröffentlicht werden. Durch die Bekanntmachung müssen die 
Gläubiger zugleich aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren der Genossenschaft, 
welche namentlich zu bezeichnen sind, ihre Forderungen binnen Jahresfrist anzu- 
melden. Nicht angemeldete Forderungen werden bei der Vertheilung nicht berück- 
sichtigt. 
S. 33. 
Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das 
Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige 
in #en im 8. 12 Ziffer 10 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Register 
nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von 
Seiten des Konkursgerichts bei dem Gerichte, bei welchem das Register geführt 
wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. 
*i 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt 
die Liquidation durch den Vorstand oder die durch Statut oder Beschluß der 
Genossenschaft dazu berufenen Personen. 
S. 35. 
Die Namen der Liquidatoren sind von dem Genossenschaftsvorstande, das 
Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist 
von den übrigen Liquidatoren bei dem das Register führenden Gerichte binnen 
14 Tagen zur Eintragung in das Register anzumelden. 
g. 36. 
Dritten Personen kann die Bestellung von Liquidatoren, sowie das Aus- 
treten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur 
insofern entgegengesetzt werden, als diese Thatsachen im Register eingetragen oder 
den dritten Personen bekannt geworden sind. 
S. 37. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
pflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern. Sie haben die 
Genossenschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe 
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender 
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. di Veräuße- 
rung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht das Statut 
oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Ver- 
steigerung bewirkt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.