Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 38. 
Eine Beschränkung des Umfangs dieser Geschäftsbefugniß der Liquidatoren 
(§. 37) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
g. 39. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation 
gehörigen Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, 
sasem nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
G. 40. 
Die Liquidatoren haben bei der Geschäftsführung den Beschlüssen der Ge- 
nossenschaft Folge zu geben, widrigenfalls sie der letzteren für den durch ihr Zu- 
widerhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften. 
KC. 41. 
Eine Vertheilung von genossenschaftlichem Vermögen unter die Genossen 
darf erst nach Tilgung der genossenschaftlichen Schulden erfolgen. 
Für noch nicht fällige oder streitige Schulden ist der Betrag bis zum Ein- 
tritt der Fälligkeit oder bis zur Erledigung des Streites zurückzulegen. 
C. 42. 
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung 
der Liquidation in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossen unter 
einander, sowie zu dritten Personen die Bestimmungen des Statuts und des 
gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht aus dem Wesen der Liqui- 
ation sich ein Anderes ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösun 
hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschafl 
bestehen. 
Zastellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an 
einen der Liquidatoren. 
S. 43. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der 
aufgelösten Genossenschaft einem der vormaligen Genossen oder einem Dritten in 
Verwahrung gegeben. Der Genosse oder der Dritte wird in Ermangelung einer 
gültigen Uebereinkunft durch das Gericht bestimmt, welches das Register führt. 
Die Genossen oder deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und 
Benutzung der Bücher und Schriften. 
K.. 44. 
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8640.) 44
	        
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