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Dritter Abschnitt.
Oeffentliche Genossenschaften.
J. Vorschriften für alle Arten öffentlicher Genossenschaften.
K. 45.
Die Begründung einer öffentlichen Genossenschaft erfordert den Nachweis
eines öffentlichen oder gemeinwirthschaftlichen Nutzens. Das Vorhandensein dieses
Nutzens wird durch die Bestätigung des Statuts endgültig festgestellt.
C. 46.
Außer im Falle des F. 65 kann Niemand gezwungen werden, einer öffent-
lichen Genossenschaft als Mitglied beizutreten.
§. 47.
Für den Beitritt von Gemeinden, Körperschaften und Verbänden zur Ge-
nossenschaft ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich.
Lehns= und Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten
der Genossenschaft beizutreten. .
Z.48.
Das Stimnwerhältniß der Genossen wird im Statut geregelt.
In Genossenschaften, welche mehr als zwei Mitglieder haben, darf kein
Genosse mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen.
S. 49.
Die öffentliche Genossenschaft ist der Mfüict des Staats unterworfen.
Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Angelegenheiten der Genossenschaft
in Uebereinstimmung mit dem Statut und den Gesetzen verwaltet werden. Inner-
halb dieses Umfanges wird sie mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
Die Aufsicht wird bei Genossenschaften zur Anlegung und Verbesserung
von Waseerstraßen. (Flößereien) und anderen Schifffahrtsanlagen von der Bezirks-
regierung (Landdrostei) und in der Beschwerdeinstanz vom Oberpräsidenten) bei
allen anderen Genossenschaften von dem Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in der Be-
schwerdeinstanz vom Bezirksrath geführt.
Zuständig ist diejenige dieser Behörden, in deren Bezirk die Genossenschaft
ihren Sitz hat. 50
Wenn die Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die ihr gesetz= oder
statutenmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltsplan auf-
unehmen oder außerordentlich zu genehmigen, 4 kann die Aufsichtsbehörde unter
Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan verfügen oder die
außerordentliche Ausgabe feststellen.