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Das Statut und jede Wärderung desselben bedarf, vorbehaltlich der Be-
limmung in den §§.. 59, 68 bis 70, bis zur anderweitigen Organisation der
höheren Verwaltungsbehörden der Genehmigung durch den Fständigen Minister.
In den Fällen des J. 65 verbleibt es jedoch bei der durch F. 56 des Gesetzes
vom 28. Februar 1843 (Gesetz= Samml. S. 41) und §. 1 der Verordnung vom
28. Mai 1867 (Gesetz-Samml. S. 769) vorgeschriebenen landesherrlichen Ver-
ordnung.
S. 58.
Das Statut und jede Abänderung desselben ist nach erfolgter Bestätigung
nach Vorschrift und mit den Wirkungen des Gesetzes, betreffend die Bekannt-
machung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter vom 10. April 1872
(Gesetz Samml. S. 357), zu verkünden. Eine Anzeige in der Geseg. Sammlung
kann unterbleiben, wenn das Statut vom Minister genehmigt worden ist.
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des verkündeten Statuts gilt die
Genossenschaft als begründet.
G. 59.
Das Ausscheiden von Genossen aus einer bestehenden Genossenschaft kann,
vorbehaltlich der Bestimmungen in den §#. 66 Abs. 3, 68 und 70, nur im
Einvwerständnisse beider Theile und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche
dabei auch das etwaige Interesse der Gläubiger zu berücksichtigen hat, erfolgen.
S. 60.
Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald es das Interesse
der Genossenschaft erfordert, insbesondere
1) wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gepnoseenschaft
fruchtlos geblieben ist;
2) wenn ein Drittel der Genossen es unter Angabe des Zweckes schriftlich
beantragt.
Wenn der Vorstand dem letztgedachten Antrage binnen zwei Monaten nicht
stattgegeben hat, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossen zusammenzuberufen.
G. 61.
Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem zuständigen Minister aus-
gesprochen werden:
1) auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus
zwei Mitgliedern besteht;
2) wenn in Jahresfrist, von der Bestätigung des Statuts an gerechnet,
nicht zur Ausführung des Unternehmens geschritten, oder wenn die
begonnene Ausführung mindestens ein Jahr lang eingestellt ist und die
Verzögerung durch Verschuldung der Genossen herbeigeführt ist, oder
wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung des Statuts hierdurch
verändert worden sind.
(Tr. 2640.)