Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Zur Sicherstellung der Entschädigung darf der Kreis- (Stadt-) Ausschuß vor 
Beginn der Handlungen vom Unternchmer eine Kaution bestellen lassen und deren 
Heße bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Betheiligter die Kautions- 
stelung verlongt, 
ie Gestattung der Vorarbeiten wird von dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse 
in dem für öffentliche Bekanntmachungen von ihm benutzten Blatte generell 
bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung 
der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor den 
Vorstand des betreffenden Guts= oder Gemeindebezirks in Kenntniß zu setzen, 
welcher davon die betheiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher Weise 
generell benachrichtigt. Dieser Vorstand ist ermächtigt, dem Unternehmer auf 
essen Kosten einen beeideten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen, um 
vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der abge- 
schätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechtswege, 
den Betheiligten (Eigenthümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, 
widrigenfalls der Ortsvorstand - den Antrag des Betheiligten die Fortsetzung 
der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist. 
Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof= oder Gartenräumen 
bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligung nicht 
ausdrücklich ertheilt, in icden einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß der Orts- 
polizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung der 
Räume zu veranlassen hat. 
Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von Bäumen 
ist nur mit besonderer Gestattung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses zulässig. 
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet, soweit nicht 
der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb 21 Tagen die Beschwerde an 
den Bezirksrath statt. 
S. 72. 
Die Bildung einer öffentlichen Genossenschaft kann erfolgen: 
1) auf Antrag solcher Grundeigenthümer oder Verbände, welche nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes der zu bildenden Genossenschaft als Mit- 
glieder angehören können (F. 5), 
2) im öffentlichen Interesse auf Antrag der Regierung Canddresteh in 
deren Bezirk das Unternehmen ganz oder theilweise zur Ausführung 
gelangen soll. 
C. 73. 
Der Antrag ist an denjenigen Oberpräsidenten zu richten, in dessen Ver- 
waltungsbezirk das Unternehmen ganz oder zum größten Theile ausgeführt 
werden soll. 
C. 74. 
Hur Begründung des Antrags auf Bildung einer öffentlichen Genossenschaft 
sind erforderlich: 
1) die zur Erläuterung des Unternehmens erforderlichen Jeichnungen und 
Beschreibungen;
	        
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