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2) eine Veranschlagung der auf das Unternehmen zu verwendenden Kosten;
3) die Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sich das Unternehmen
erstrecoen soll, sowi der zu demselben sonst heranzuziehenden Korpora-
ionen;
4) eine Erklärung über die vorläufige Herbeischaffung der durch das Ver-
fahren erwachsenden Auslagen.
C. 75.
Kiann oder will der Antragsteller das zur Begründung des Antrags erforder-
liche Material nicht selbst beschaffen, so hat auf dessen Antrag der Oberpräsident
zu diesem Zweck einen Kommissarius (§. 77) zu ernennen.
C. 76.
Ergiebt die Prüfung ohne Weiteres die Unzulässigkeit des Antrags, so ist
letzterer durch Bescheid des Oberpräsidenten zurückzuweisen.
G. 77.
Im entgegengesetzten Falle ernennt der Oberpräsident einen Kommissar zur
Leitung des Verfahrens. Er ist befugt, die Leitung einer Auseinandersetzungs-
behörde zu übertragen.
In allen Fällen kann der Oberpräsident zur Bestreitung der Kosten für die
Begründung des Antrags, sowie für die Leitung des Velkahtens einen ange-
mesenen Kostenvorschuß von dem Antragsteller essodern.
Soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt, sind bei der Ladung
der Betheiligten die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen geltenden
Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
S. 78.
Wird der Plan von allen Betheiligten genehmigt, so hat der Kommissarius
das Genossenschafts-Statut (F. 56) zu entwerfen, die #asimmung der Betheiligten
zu dem Statute einzuholen und dasselbe demnächst amtlich zu beglaubigen. Die
Vorladung der Betheiligten zur Genehmigung des Statuts erfolgt unter der
Verwarnung, daß gegen den Ausbleibenden angenommen wird, er wolle dem
Beschlusse der Erschienenen zustimmen.
KC. 79.
Sofern für eine neu zu bildende Genossenschaft ein Beitrittswang gegen
widersprechende Eigenthümer betheiligter Grundstücke verlangt wird (§. 65), hat
der Kommissar die Fläche und den Katastralreinertrag der bei dem beabsichtigten
1norsenschaftlichen Unternehmen betheiligten Grundstücke und die Eigenthümer
berselben festzustellen und mit letzteren, erforderlichen Falls nach zuvoriger Anhörung
oder unter Zuziehung von Sachpverständigen, das Unternehmen selbst, die erhobenen
Einwendungen und die gesetzlichen Voraussetzungen für Anwendung des Bei-
Ce. Samml. 1870. (Nr. 8640) 45