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tzitteʒwange een Widersprechende (§. 65), die Bildung der Genossenschaft, das
Genossenschafts-Statut und etwaige Anträge des Antragstellers auf Erstattung von
Kosten (§. 85) zu erörtern und über alle entscheidenden Punkte die Abstimmung
der Betheiligten zu veranlassen.
S. 80. »
Im Falle des §. 79 sind die Betheiligten zu den terminlichen Verhand-
lungen unter dem Rechtsnachtheile vorzuladen, daß die Nichterscheinenden oder
Nichkabstemmenden demjenigen zustimmend angesehen werden sollen, wofür die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich erklärt.
Bei der Abstimmung über die Bildung der Genossenschaft ist nur dann
eine Mehrheit zu Gunsten der Genossenschaftsbildung anzunehmen, wenn die Zu-
stimmenden nach der Fläche und nach dem Katastralreinertrage der betheiligten
Grundstücke die Mehrheit bilden.
Bei allen gensigen Abstimmungen wird die Mehrheit nur nach dem Katastral-
reinertrage der Grundstücke berechnet.
K. 81.
Hat die Bildung der Genossenschaft die Zustimmung der Betheiligten oder
im Falle des §. 80 die Zustimmung der Mehrheit gefunden, so hat der Kom-
missar die Betheiligten und zwar im Falle des F. 80 sowohl die Zustimmenden,
als auch die Widersprechenden zur Wahl von Bevollmächtigten zu veranlassen.
Die Betheiligten sind zu diesem Zweck unter den im §. 80 Abs. 1 be-
zeichneten Rechtsnachtheilen vorzuladen.
Im Falle des §. 78 wird die Mehrheit in Ermangelung einer anderweiten
Vereinbarung lediglich nach der Kopfzahl bestimmt.
Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn die Jahl der
Betheiligten nicht mehr als fünf beträgt.
G. S2.
Nach Beendigung der kommissarischen Verhandlungen beschließt der zuständige
Minister, ob das Statut zu genehmigen, bezw. die nach §. 57 ensorderlisse landes-
herrliche Verordnung zu erwirken ist.
g. 83.
Nach Begründung einer öffentlichen Genossenschaft hat die Aufsichtsbehörde
die sofortige Wahl und Einsetzung des Genossenschaftsvorstandes zu veranlassen.
KG. 84.
Sämmtliche in dem Verfahren vorkommenden Verhandlungen und Geschäfte,
einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vorzunehmenden, sind
gebühren= und stempelfrei. Es werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.
ie letzteren sind, soweit sie nicht aus der Staatskasse bestritten werden, von dem
Antragsteller zu tragen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgezogen ist,
andernfalls von der Genossenschaft.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterliegende.