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S. 85.
Wird die Genossenschaft begründet, so kann der zuständige Minister die
Erstattung der von dem Mütmagseelle auf nothwendige Vorarbeiten zweckdienlich
verwendeten baaren Auslagen der Genossenschaft zur gen legen, sofern dies vor
Abschluß der kommissarischen Verhandlungen von dem Antragsteller beantragt ist.
IV. Vorschriften für das Liquidationsverfahren.
S. 86.
Die Auflösung der Genossenschaft (§§. 61 ff.) ist von der Aussichts-
behörde in dem für ihre amtlichen Bekmntmachungen und von dem Genossen-
schaftsvorstande in dem für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blatte sofort zu veröffentlichen.
In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen bezeichnet
werden) welchen die Liquidation obliegt (§. 64), und die Gläubiger aufgefordert
werden, bei einem der Liquidatoren sich zu melden. Forderungen,) welche
binnen Jahresfrist nicht angemeldet werden, bleiben bei der Vertheilung un-
berücksichtigt.
d. 87.
Die §§. 35 bis 42 finden auch auf die Liquidation der öffentlichen Genossen-
schaften Anwendung.
An Stelle der in den §#§. 35 und 36 verordneten Anmeldung behufs Ein-
tragung in das Register tritt eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, welche die-
selbe in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu ver-
öffentlichen hat.
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Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der
aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung genommen.
Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht auf Einsicht und
Benutzung.
V. Vorschriften für bereits bestehende Genossenschaften.
g. 89.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf Grund der §. 56
bis 59 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 (Gesetz-Samml. S. 41), der Artikel 1
und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1853 (Gesetz= Samml. S. 182 und der Ver-
ordnung vom 28. Mai 1867 (Gesetz= Samml. S. 769) errichteten Genossenschaften
gelten als öffentliche Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes.
Auf dieselben finden die Vorschriften der IS#. 7, 9, 10, 47 bis 55, 57
bis 64, 66 Abs. 2, 3 und 4, 68 bis 70, 86 bis 88 Anwendung. Die in
§. 61 Nr. 2 bestimmte Frist beginnt für diese Genossenschaften erst mit dem Tage
des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes.
(Tr. 8640.) 455