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Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
S. 100.
hob Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden auf-
gehoben.
S. 101.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Oktober 1879 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1879.
(. S§.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8641.) Verordnung, betreffend die für die Bestimmung des Dienstalters der Richter
" maßgebenden Grundsätze. Vom 16. April 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen auf Grund des §. 9 des Ausführungsgesetzes #Em Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 230), was folgt:
F. 1.
In dem Besoldungs-Etat der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte wird
die Reihenfolge durch das Alter der Ernennung zum Senatspräsidenten bestimmt.
Hat der zum Senatspräsidenten Ernannte vorher ein Richteramt oder ein Amt
in der Justizberwaltung bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe der dritten oder
einer noch höheren Rangklasse verbunden war, so tritt er in die Reihenfolge der
Senatspräsidenten nach dem Alter seiner Ernennung zu jenem Amte.
Die Präsidenten der Appellationsgerichte, welche als Senatspräsidenten
angestellt werden, gehen allen Anderen vor, und rangiren untereinander nach dem
Alter der Ernennung zum Apyellationsgerichtspräsidenten.
S. 2.
In dem Besoldungs-Etat der Landgerichtspräsidenten wird die Reihenfolge
durch das Alter der Ernennung zum Landgerichtspräsidenten bestimmt; im Uebrigen
finden die Bestimmungen des §. 1 entsprechende Anwendung.