Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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F. 3. 
In dem Besoldungs-Etat der Oberlandesgerichtsräthe wird die Reihenfolge 
durch das Alter der Ernennung zum Oberlandesgerichtsrath bestimmt. 
Hat der zum Mitgliede eines Oberlandesgerichts Ernannte vorher ein 
Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang 
der Räthe vierter Klasse verbunden war, so tritt er in die Reihenfolge der Ober- 
landesgerichtsräthe nach dem Alter seiner Ernennung zu jenem Amte. 
Haben die zu Oberlandesgerichtsräthen Ernannten vorher ein Richteramt 
oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe 
dritter oder einer noch höheren Rangklasse verbunden war, so gehen dieselben 
allen Anderen vor, und rangiren untereinander nach dem Alter der Ernennung 
zu jenem Amte. 
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In dem Besoldungs-Etat der Landgerichtsdirektoren wird die Reihenfolge 
durch das Alter der Ernennun zum Landgerichtsdirektor bestimmt im Uebrigen 
finden die Bestimmungen des 6. 3 entsprechende Anwendung. 
. 5. 
Für jeden Oberlandesgerichtsbezirk wird ein gemeinschaftlicher Besoldungs- 
Etat der Landrichter und Amtsrichter gebildet und die Reihenfolge der Richter 
durch das Dienstalter als Gerichtsassessor (richterliches Dienstalter) bestimmt. 
Dabei gelten jedoch die nachfolgenden näheren Bestimmungen: 
1) die früheren Patrimonialrichter behalten das ihnen auf Grund des 
Allerhöchsten Erlasses vom 19. März 1850 (Gesetz= Samml. S. 274) 
beigelegte Dienstalter; 
2) die Friedensrichter im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln 
treten in den Etat der Richter erster Instan mit dem Dienstalter ein, 
welches ihnen durch den Allerhöchsten Erlaß vom 20. März 1872 
(Gesetz= Samml. S. 261) für den Etat der Friedensrichter beigelegt ist; 
3) in dem Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cassel erfolgt die Bildung 
des neuen Etats und der spätere Eintritt in denselben nach den bis- 
herigen für den Bezirk des Awellationsgerichts zu Cassel in Betreff 
des richterlichen Dienstalters beobachteten Grundsätzen; 
4) in dem Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle treten die vor dem 
1. Oktober 1879 im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle angestellt 
gewesenen Mitglieder der Obergerichte und Amtsgerichte nach Mawhgbe 
ihres bisherigen richterlichen Dienstalters in den neuen Besoldungs-Etat 
über; denjenigen Mitgliedern jedoch, welche bei ihrem Eintritt in den 
bisherigen Etat der Obergerichte und Amtsgerichte eines bereits ander- 
weit begründeten richterlichen Dienstalters verlustig gegangen waren, 
wird ihre Stelle auf Grund des F. 6 besonders angewiesen werden. 
Insoweit die vorstehenden Bestimmungen zu einer Entscheidung nicht führen 
würden, erfolgt die Festsetzung des Dienstalters für diejenigen vor dem 1. Oktober 
1879 angestellt gewesenen Nsthbenmen, welche die gooße Staatsprüfung nach 
(Nr. 8641.)
	        
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