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F. 3.
In dem Besoldungs-Etat der Oberlandesgerichtsräthe wird die Reihenfolge
durch das Alter der Ernennung zum Oberlandesgerichtsrath bestimmt.
Hat der zum Mitgliede eines Oberlandesgerichts Ernannte vorher ein
Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang
der Räthe vierter Klasse verbunden war, so tritt er in die Reihenfolge der Ober-
landesgerichtsräthe nach dem Alter seiner Ernennung zu jenem Amte.
Haben die zu Oberlandesgerichtsräthen Ernannten vorher ein Richteramt
oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe
dritter oder einer noch höheren Rangklasse verbunden war, so gehen dieselben
allen Anderen vor, und rangiren untereinander nach dem Alter der Ernennung
zu jenem Amte.
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In dem Besoldungs-Etat der Landgerichtsdirektoren wird die Reihenfolge
durch das Alter der Ernennun zum Landgerichtsdirektor bestimmt im Uebrigen
finden die Bestimmungen des 6. 3 entsprechende Anwendung.
. 5.
Für jeden Oberlandesgerichtsbezirk wird ein gemeinschaftlicher Besoldungs-
Etat der Landrichter und Amtsrichter gebildet und die Reihenfolge der Richter
durch das Dienstalter als Gerichtsassessor (richterliches Dienstalter) bestimmt.
Dabei gelten jedoch die nachfolgenden näheren Bestimmungen:
1) die früheren Patrimonialrichter behalten das ihnen auf Grund des
Allerhöchsten Erlasses vom 19. März 1850 (Gesetz= Samml. S. 274)
beigelegte Dienstalter;
2) die Friedensrichter im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln
treten in den Etat der Richter erster Instan mit dem Dienstalter ein,
welches ihnen durch den Allerhöchsten Erlaß vom 20. März 1872
(Gesetz= Samml. S. 261) für den Etat der Friedensrichter beigelegt ist;
3) in dem Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cassel erfolgt die Bildung
des neuen Etats und der spätere Eintritt in denselben nach den bis-
herigen für den Bezirk des Awellationsgerichts zu Cassel in Betreff
des richterlichen Dienstalters beobachteten Grundsätzen;
4) in dem Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle treten die vor dem
1. Oktober 1879 im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle angestellt
gewesenen Mitglieder der Obergerichte und Amtsgerichte nach Mawhgbe
ihres bisherigen richterlichen Dienstalters in den neuen Besoldungs-Etat
über; denjenigen Mitgliedern jedoch, welche bei ihrem Eintritt in den
bisherigen Etat der Obergerichte und Amtsgerichte eines bereits ander-
weit begründeten richterlichen Dienstalters verlustig gegangen waren,
wird ihre Stelle auf Grund des F. 6 besonders angewiesen werden.
Insoweit die vorstehenden Bestimmungen zu einer Entscheidung nicht führen
würden, erfolgt die Festsetzung des Dienstalters für diejenigen vor dem 1. Oktober
1879 angestellt gewesenen Nsthbenmen, welche die gooße Staatsprüfung nach
(Nr. 8641.)