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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Inhalt: Schiedsmannsordnung, S. 321. — Geseb, betressend die Uebergangsbestimmungen zur
Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafrrozeßordnung, S. 332.
(Nr. 8642.) Schiedsmannsordnung. Vom 29. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Erster Abschnitt.
Das Amt der Schiedsmänner.
S. 1.
Zur Sühneverhandlung über steeitge Rechtsangelegenheiten ist für jede
Gemeinde ein Schiedsmann zu bestellen. Kleinere Gemeinden können mit anderen
Gemeinden zu einem Schiedsmannsbezirke vereinigt, größere Gemeinden in meh-
rere Bezirke getheilt werden.
Selbstständige Gutsbezirke werden den Gemeinden gleichgeachtet.
Die Abgrenzung der Bezirke erfolgt:
1) in denjenigen Städten, in welchen ein kollsgialischer Gemeindevorstand
vorhanden ist, durch diesen, in den übrigen durch den Bürgermeister;
2) für die Landgemeinden durch die Kreisvertretungen, in der Provinz
Hannover und in den Hohenzollernschen Landen durch die Amtsver-
tretungen.
S. 2.
Das Amt des Schiedsmanns ist ein Ehrenamt. Zu demselben ist nicht
zu berufen:
1) wer das dreißigste Lebensjahr nicht vollendet hat;
2) wer nicht in dem Schiedsmannsbezirke wohnt, für welchen die Beru-
sung ersolgt,
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8642.) 46
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1879.