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3) wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung zur Be—
kleidung öffentlicher Aemter verloren hat;
4) wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
mögen beschränkt ist.
Staatsbeamte und besoldete Beamte der Kommunal= oder Kirchenverwal-
tung bedürfen zur Uebernahme des Amts der Genehmigung ihrer zunächst vor-
gesetzten Behörde.
g. 3.
In denjenigen Gemeinden, welche für sich Einen Schiedsmannsbezirk oder
mehrere Schiedsmannsbezirke bilden, erfolgt die Wahl der Schiedsmänner durch
die Gemeindevertretung (Versammlung der Stadtverordneten, der Repräsen-
tanten, der Bürgervorsteher, der Gemeindeverordneten, der Bürgerausschußmit-
glieder, der Gemeindeausschußmitglieder), wo eine gewählte Gemeindevertretung
nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung, in selbstständigen Gutsbezirken
durch den Gutsvorsteher.
Für die aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Schiedsmannsbezirke
werden die Schiedsmänner durch die Kreisvertretungen, in der Provinz Han-
nover und in den Hohenzollernschen Landen durch die Amtsvertretungen gewählt.
Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Bis zum Amtsantritte des Neu-
gewählten bleibt der bisherige Schiedsmann in Thätigkeit.
S. 4.
Die zu Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch das
Präsidium des Landgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.
. 5.
Die Schiedsmänner werden bei dem Amtzgerichte ihres Wohnsitzes auf
die S#fllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid wird dahin
geleistet:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die
Pflichten eines Schiedsmanns getreulich zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“
Ist ein Schiedsmann Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz
den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so
wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions-
gesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
Im Falle der Wiederwahl eines Schiedsmanns genügt die Verweisung auf
den von ihm bereits geleisteten Eid.
KS. 6.
Die Schiedsmänner haben bei Ausübung ihres Amts die Rechte der
Beamten.