— 323 —
S. 7.
Das Recht der Aufsicht über einen Schiedsmann steht zu:
1) dem Justizminister hinsichtlich sämmtlicher Schiedsmänner;
2) dem Oberlandesgerichts-Präsidenten hinsichtlich der in dem Oberlandes-
gerichtsbezirk wohnenden Schiedsmänner,
3) dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der in dem Landgerichts-
bezirk wohnenden Schiedsmänner.
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, die ordnungswidrige Aus-
führung eines Schiedsmannsgeschäftes zu rügen.
Beschwerden, welche den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen,
werden im Ausfsichtswege erledigt.
S. 8.
Zur Ablehnung oder Niederlegung des Amts eines Schiedsmanns vor
Ablauf der Wahlperiode berechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
1) das Alter von sechszig Jahren;
2) die Verwaltung des Schiedsmannsamts während der voraufgegangenen
drei Jahre;
3) anhaltende Krankheit;
4) Geschäfte, die eine lange oder häufige Abwesenheit vom Wohnorte mit
sich bringen;
5) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts;
6) sonstige besondere Verhältnisse, die nach billigem Ermessen eine gültige
Entschuldigung begründen.
Ueber die Befugniß zur Ablehnung wird von der Körperschaft, welche die
Wahl des Schiedsmanns bewirkt, und über die Befugniß zur Niederlegung vom
Präsidium des Landgerichts endgültig entschieden.
K. 9.
Ein Schiedsmann ist seines Amtes zu entheben, wenn Umstände eintreten
oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Berufung nicht erfolgen soll.
Er kann auch aus anderen erheblichen Gründen seines Amtes enthoben werden.
Die Enthebung vom Amte erfolgt durch den Ersten Civilsenat des Ober-
landesgerichts, in dessen Bezirk der Schiedsmann seinen Wohnsitz hat, nach
Anhörung des Betheiligten.
S. 10.
Wer sich ohne einen der im J. 8 enthaltenen Entschuldigungsgründe
weigert, das Amt des Schiedsmanns zu übernehmen oder das übernommene Amt
während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer zu versehen, kann für einen
Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Auslibung seines Rechtes auf Theilnabme
(Xr. 8642.) 46*