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an der Vertretung und Verwaltung seiner Gemeinde für verlustig erklärt und
um / bis ⅛ stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeinde—
abgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber steht der Gemeinde-
vertretung (§. 3) zu; der Beschluß bedarf der Genehmigung der der Gemeinde
vorgesetzten Behörde.
Besitzern selbstständiger Gutsbezirke kann in dem vorgedachten Falle durch
den Kreisausschuß eine Erhöhung der Kreisabgabe um ¼ bis ¼¾ auf drei bis
sechs Jahre auferlegt werden. 11
S. 11.
Jeder Schiedsmann erhält einen Stellvertreter. Die Stellvertretung kann
dahin geordnet werden, daß bestimmte Schiedsmänner sich wechselseitig vertreten.
Bei vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes
des Schiedsmanns und des Stellvertreters ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die
einstweilige Wahrnelmmung der Geschäfte einem benachbarten Schiedsmanne oder
Stellvertreter zu übertragen.
Auf die Stellvertreter finden die I§. 2 bis 10 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Die Sühneverhandlung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
F. 12.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet eine Sühneverhandlung nur über
vermögensrechtliche Ansprüche statt. Der Schiedsmann hat sich der Sühnever-
handlung auf Antrag einer oder beider Parteien zu unterziehen. Zur Stellung
dieses Antrages ist keine Partei verpflichtet.
In Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung den Auseinandersetzung
zusteht, findet eine Sühneverhandlung durch Schiedsmänner nicht statt.
F. 13.
Für die Sühneverhandlung ist der Schiedsmann zuständig, in dessen Bezirk
der Gegner des Antragstellers seinen Wohnsitz hat. 6
Ein an sich unzuständiger Schiedsmann wird jedoch durch ausdrückliche
oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
8. 14.
Zu einer amtlichen Thätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks ist der Schieds-
mann nur im Falle der Stellvertretung (F. 11) befugt.
S. 15.
Der Schiedsmann ist von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes aus-
geschlossen:
1) in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung welcher
er zu einer Partei in dem Verhältniß eines Mitberechtigten, Mit-
veiepflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
*8 cA LAI.
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