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2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht;
4) in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand
einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufßzu-
treten berechtigt ist oder gewesen ist.
C. 16.
Der Schiedsmann soll die Ausübung seines Amtes ablehnen:
1) wenn er der Sprache der Parteien nicht mächtig ist;
2) wenn zur Gültigkeit der Willenserklärung der Parteien dem Gegen-
stande nach die gerichtliche oder notarielle Form ausschließlich er-
fordert wird;
3) wenn die Parteien dem Schiedsmanne nicht bekannt sind und auch
nicht nachweisen können, daß sie diejenigen sind, wofür sie sich aus-
geben;
4) wenn Bedenken gegen die Geschäfts= oder Verfügungsfähigkeit der
Barteien oder gegen die Legitimation der gesetzlichen Vertreter derselben
bestehen;
5) wenn eine Partei blind oder taubstumm istj;
6) wenn eine Partei taub oder stumm ist und mit derselben eine schrift-
liche Verständigung nicht erfolgen kann.
C. 17.
Der Schiedsmann kann die Ausübung seines Amtes ablehnen:
1) wenn seine Zuständigkeit lediglich auf der Vereinbarung der Parteien
beruht;
2) wenn ihm die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig
erscheint.
Beschwerde gegen die Ablehnung findet nicht statt.
S. 18.
Die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Ge-
meinden und Korporationen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte aus ihrer
Mitte vertreten lassen.
S. 19.
Beistände der Parteien, mit Ausnahme der Beistände von Personen, welche
des Lesens oder Schreibens nicht mächtig sind, können vom Schiedsmanne in
jeder Lage der Verhandlung zurückgewiesen werden.
Nr. 8612.)