Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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C. 20. 
Der Antrag auf Sühneverhandlung kann bei dem Schiedsmanne schriftlich 
eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Derselbe muß den Namen, 
Stand und Wohnort der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes 
der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. 
. 21. 
Der Schiedsmann vermerkt auf dem Antrage oder einer Anlage desselben 
Zeit und Ort des Termins zur Verhandlung unter Androhung der Strafe für 
unentschuldigtes Ausbleiben (§. 22) und übergiebt das Schriftstück dem Antrag- 
steller zur Behändigung an den Geguer oder läßt diesem das Schriftstück — 
undel entsprechender Benachrichtigung des Antragstellers — in zuverlässiger Weise 
zustellen. 
§. 22. 
Eine Partei, welche vor dem zuständigen Schiedsmanne in dem anberaum- 
ten Termine nicht erscheinen will oder kann, muß solches spätestens an dem dem 
Terminstage vorhergebenden Tage bei dem Schiedsmanne anzeigen. 
Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann der Schiedsmann gegen die 
im Termine ausgebliebene Partei eine Geldstrafe von fünfzig Pfennigen bis zu 
einer Mark festsetzen. 
Beschwerden gegen die Festsetzung werden im Aufsichtswege erledigt. 
g. 23. 
Die Verhandlung der Parteien vor dem Schiedsmanne ist eine mündliche. 
Der Schiedsmann hat Sorge zu tragen, daß dieselbe ohne Unterbrechung zu 
Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er den Termin zur Fortsetzung der 
Verhandlung sofort zu bestimmen. 
KC. 24. 
Der Schiedsmann kann im Einverständnisse mit den Parteien Zeugen und 
Sachverständige, welche freiwillig vor ihm erschienen sind, hören. 
Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen und zur Abnahme 
eines Parteieides ist der Schiedsmann nicht befugt. 
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. 
Das Protokoll wird in der Sprache der Parteien, und wenn nur eine 
Partei der deutschen Sprache mächtig ist, in dieser und der fremden Sprache 
aufgenommen.
	        
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