— 326 —
C. 20.
Der Antrag auf Sühneverhandlung kann bei dem Schiedsmanne schriftlich
eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Derselbe muß den Namen,
Stand und Wohnort der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes
der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
. 21.
Der Schiedsmann vermerkt auf dem Antrage oder einer Anlage desselben
Zeit und Ort des Termins zur Verhandlung unter Androhung der Strafe für
unentschuldigtes Ausbleiben (§. 22) und übergiebt das Schriftstück dem Antrag-
steller zur Behändigung an den Geguer oder läßt diesem das Schriftstück —
undel entsprechender Benachrichtigung des Antragstellers — in zuverlässiger Weise
zustellen.
§. 22.
Eine Partei, welche vor dem zuständigen Schiedsmanne in dem anberaum-
ten Termine nicht erscheinen will oder kann, muß solches spätestens an dem dem
Terminstage vorhergebenden Tage bei dem Schiedsmanne anzeigen.
Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann der Schiedsmann gegen die
im Termine ausgebliebene Partei eine Geldstrafe von fünfzig Pfennigen bis zu
einer Mark festsetzen.
Beschwerden gegen die Festsetzung werden im Aufsichtswege erledigt.
g. 23.
Die Verhandlung der Parteien vor dem Schiedsmanne ist eine mündliche.
Der Schiedsmann hat Sorge zu tragen, daß dieselbe ohne Unterbrechung zu
Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er den Termin zur Fortsetzung der
Verhandlung sofort zu bestimmen.
KC. 24.
Der Schiedsmann kann im Einverständnisse mit den Parteien Zeugen und
Sachverständige, welche freiwillig vor ihm erschienen sind, hören.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen und zur Abnahme
eines Parteieides ist der Schiedsmann nicht befugt.
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
Das Protokoll wird in der Sprache der Parteien, und wenn nur eine
Partei der deutschen Sprache mächtig ist, in dieser und der fremden Sprache
aufgenommen.