Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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G. 31. 
Die Ausfertigung wird von dem Schiedsmanne ertheilt, welcher die Urschrift 
des Protokolls verwahrt. Derselbe hat vor der Aushändigung auf der Urschrift 
des Protobolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung ertheilt wor- 
en ist. 
Befindet sich das Protokollbuch in der Verwahrung des Amttzgerichts 
(§. 28), so wird die Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber desselben ertheilt. 
S. 32. 
Aus den vor einem Schiedsmanne geschlossenen Vergleichen findet die ge- 
richtliche Zwangsvollstreckung statt. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangsvoll= 
streckung aus notariellen Urkunden finden hierbei entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der §#. 664, 665 der Deutschen Civilprozeßordnung ist die 
vollstreckkare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtzgerichts zu ertheilen, in 
dessen Bezirke der Schiedsmann den Wohnsitz hat. 
Dritter Abschnitt. 
Die Sühneverbandlung über Beleidigungen und Körperverletzungen. 
g. 33. 
Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperver- 
letzungen ist der Schiedsmann die zum Zwecke der Sühneverhandlung zuständige 
Vergleichsbehörde. 
S. 34. 
Auf die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverletzungen 
finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts mit den in den nachfolgenden Para- 
graphen enthaltenen Abweichungen entsprechende Anwendung. 
G. 35. 
Soweit nach der Vorschrift des §. 420 der Deutschen Strafprozeßordnung 
vor Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, 
daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der 
Schiedsmann, in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, ausschließlich zuständig. 
g. 36. 
Bei der nach §. 420 der Deutschen Strafprozeßordnung erforderlichen 
Sühneverhondlung darf der zuständige Schiedsmann die Ausübung seines Amtes 
aus den in F. 16 Nr. 3 bis 6 und §. 17 Nr. 2 angegebenen Gründen nicht 
ablehnen.
	        
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