Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Er hat, wenn bei einer Partei einer der im §. 16 Nr. 3 bis 6 angege- 
benen Umstände vorliegt, dies in dem Protokolle zu vermerken. Gegen eine 
solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleiche 
nicht statt. 
S. 37. 
Die Ladung zu der nach F. 420 der Deutschen Strafprozeßordnung erfor- 
derlichen Sühneverhandlung ist den Parteien durch den Schiedsmann oder in 
anderer zuverlässiger Weise zuzustellen. 
Erscheint der Antragsteller in dem Termine nicht, so findet eine Sühnever- 
dandlun nicht statt. Erscheint der Beschuliigte nicht, so wird angenommen, 
aß er 6 auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. 
g. 38. 
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs kann nur 
ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termine erschienen ist. 
Die Bescheinigung muß mit der Ulnterschrift und dem Amtssiegel des 
Schiedsmanns versehen sein. Sie soll die Angabe der Zeit der Beleidigung 
u der Anbringung des Antrags, sowie des Orts und der Zeit der Ausstellung 
enthalten. 
Ueber die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung hat der 
Schiedsmann im Protokollbuche einen Vermerk aufzunehmen. 
F. 39. 
Für Privatklagen gegen Studirende kann der Justizminister im Einver- 
ständnisse mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegen- 
heiten bestimmen, daß der nach Siad der Deutschen Streafprozeßorbnung erfor- 
derliche Sühneversuch nicht von dem Schiedsmanne, sondern von einer anderen 
Vergleichsbehörde vorzunehmen sei. 
Vierter Abschnitt. 
Kosten und Stempel. 
S. 40. 
Die Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigungen des Schiedsmanns 
sind kosten= und sienhalfree 
Die Stempelfreiheit der Verhandlungen erstreckt sich nicht: 
1) auf Rechtsgeschäste, welche an sich stempelpflichtig sind und als ein 
Bestandtheil des Vergleichs in den letzteren aufgenommen werden; 
2) auf Vergleiche, durch welche ein unter den Parteien bisher nicht in 
stempelpflichtiger Form zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt 
oder im Wesentlichen aufrecht erhalten wird. 
Ees. Samml. 1879. (Nr. 8642.) 47
	        
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