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fügungen (§. 796, 814 der Deutschen Civilprozeßordnung) entsprechen, ferner
aus Urkunden, welche vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung
errichtet sind, finden die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung, die
S. 12, 16, 17 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung, der
. 32 der Schiedsmannsordnung und der §. 162 des Deutschen Geätchtsverfaffungs
gelsches entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den §#. 14 bis 34 etwas
nderes bestimmt ist.
K. 14.
Die Vollstreckbarkeit der im F. 13 bezeichneten Schuldtitel, sowie die Zu-
lässigkeit von Einwendungen, welche den vollstreckbaren Anspruch selbst betreffen,
bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.
g. 16.
Sind vor dem Inkrafttreten der Deutschen Ewvilprozeßordnung Gegenstände
des beweglichen Vermögens, einschließlich der Früchte * dem Halin, im Wege
der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, einschließlich der saisie-arrét, mit
Beschlag belegt oder gepfändet, so erfolgt die Fortsetzung und Erledigung des
Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften.
Die den Gerichten zustehende Leitung der Cangsvolstreckung erfolgt durch
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. An Stelle
der bisher zuständigen Vollstreckungsbeamten treten die Gerichtsvollzieher.
Insoweit nach den bisherigen Vorschriften der Gläubiger zur Geltend-
machung einer mit Arrest belegten oder gepfändeten Forderung der Ueberweisung
derselben bedarf, erfolgt die Ueberweisung nach den Vorschriften der Deutschen
Civilprozeßordnung.
K. 16.
Die nach den bisherigen Vorschriften erlassene Anordnung der Haft ist
von Amtswegen aufzuheben, soweit die Haft nach den Vorschriften der Deutschen
Civilprozeßordnung nicht zulässig ist.
Die Beschlagnahme oder Pfändung von Gegenständen, welche nach den
Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung der findung nicht unterworfen
sind, ist auf Antrag des Schuldners aufzuheben, die Beschiagnahme oder Pfän-
ung fortlaufender Einkünfte jedoch nur, insoweit dieselben auf die Zeit nach
Eistprung der Deutschen Civilprozeßordnung fallen. Vor der Entscheidung ist
der Gläubiger zu hören.
C. 17.
Ist im Geltungsbereiche der Allgemeinen Gerichtsordnung, der Verordnung
vom 21. Juli 1849 und der Verordnung vom 24. Juni 1867, sowie im Be-
irke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. und im Kreise Herzogthum
auenburg vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Voll=
Xr. 8043.)