Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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streckung einer Exekution oder die Vollziehung eines Arrestes in bewegliche körper- 
liche Sachen oder die Haft beantragt, so erooßt die Anordnung der beantragten 
Vollstreckungsmaßregel durch das an die Stelle des bisher zusiänd en Gerichts 
tretende Gericht (§#. 8 bis 11) nach den bisherigen Vorschriften, die Ausführung 
der angeordneten Maßregel auf Grund des richterlichen Exekutionsbefehls oder 
des an ein anderes Gericht erlassenen Ersuchungsschreibens nach den Vorschriften 
der Deutschen Civilprozeßordnung. 
Der Gerichtsvollzieher ist durch den Gerichtsschreiber zu beauftragen, sofern 
der Gläubiger nicht selbst einen Auftrag ertheilt. Der von dem Gerichtsschreiber 
beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. 
Der Exekutionsbefehl oder das Ersuchungsschreiben vertritt die Stelle der 
vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Die #. 671, 672 der Deutschen 
Civilprozeßordnung finden keine Awvendung. 
C. 18. 
Ist in einem der im §. 17 bezeichneten Rechtsgebiete vor dem Inkrafttreten 
der Deutschen Civilprozeßordnung die Beschlagnahme oder Ueberweisung einer 
Forderung oder eines anderen Bermgensrechte beantragt, so erfolgt die Ver- 
fügung auf den Antrag und die Erledigung derselben, sowie die Erledigung einer 
bereits erlassenen, aber noch nicht zur Ausführung gelangten Verfü * durch 
das an die Stelle des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht (H#. 8 bis 11) 
nach den bisherigen Vorschriften. Durch die Zustellung an den Drittschuldner 
wird die Pfändung der Forderung mit den im 8. 709 der Deutschen Civi roß, 
ordnung bezeichneten Folgen bewirkt. Die durch eine Ueberweisung eintretenden 
sonstigen Folgen werden hierdurch nicht berührt. 
Ist vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Ermächti- 
ung zur Einklagung einer Forderung, welche die Herausgabe oder Leistung 
bewagil er körperlicher Sachen zum Gegenstande hat, oder die Beschlagnahme 
einer salchen Forderung verfügt worden) so erfolgt die Ablieferung des Gegen- 
standes der Forderung an einen von dem Gläubiger beauftragenden Gerichts- 
vollzieher, die Verwerthung der Sache nach den Vorschriften der Deutschen 
Ciwilprozeßordnung über die Verwerthung gepfändeter Sachen. 
. 10. 
In den im FN#. 17 bezeichneten Rechtsgebieten ist die vollstreckbare Aus- 
fertigung von Entscheidungen, Anerkenntnissen und Mandaten (Zahlungsbefehlen), 
woelsß- im einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt 
sind, und von grichtlichen Vergleichen über rechtshängige Gegenstände, welche 
vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung abgeschlossen sind, von 
dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz oder des an die Stelle desselben 
tretenden Gercchss G#. 8) 11) zu ertheilen. Die Ertheilung darf nur erfolgen, 
soweit die Swangsvollstreckung nach Maßgte der bisherigen Vorschriften zulässig. 
ist. Die Anwendung der I#. 664 bis 667, 669 der Deutschen Civilprozeßordnung 
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
	        
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