— 336 —
streckung einer Exekution oder die Vollziehung eines Arrestes in bewegliche körper-
liche Sachen oder die Haft beantragt, so erooßt die Anordnung der beantragten
Vollstreckungsmaßregel durch das an die Stelle des bisher zusiänd en Gerichts
tretende Gericht (§#. 8 bis 11) nach den bisherigen Vorschriften, die Ausführung
der angeordneten Maßregel auf Grund des richterlichen Exekutionsbefehls oder
des an ein anderes Gericht erlassenen Ersuchungsschreibens nach den Vorschriften
der Deutschen Civilprozeßordnung.
Der Gerichtsvollzieher ist durch den Gerichtsschreiber zu beauftragen, sofern
der Gläubiger nicht selbst einen Auftrag ertheilt. Der von dem Gerichtsschreiber
beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
Der Exekutionsbefehl oder das Ersuchungsschreiben vertritt die Stelle der
vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Die #. 671, 672 der Deutschen
Civilprozeßordnung finden keine Awvendung.
C. 18.
Ist in einem der im §. 17 bezeichneten Rechtsgebiete vor dem Inkrafttreten
der Deutschen Civilprozeßordnung die Beschlagnahme oder Ueberweisung einer
Forderung oder eines anderen Bermgensrechte beantragt, so erfolgt die Ver-
fügung auf den Antrag und die Erledigung derselben, sowie die Erledigung einer
bereits erlassenen, aber noch nicht zur Ausführung gelangten Verfü * durch
das an die Stelle des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht (H#. 8 bis 11)
nach den bisherigen Vorschriften. Durch die Zustellung an den Drittschuldner
wird die Pfändung der Forderung mit den im 8. 709 der Deutschen Civi roß,
ordnung bezeichneten Folgen bewirkt. Die durch eine Ueberweisung eintretenden
sonstigen Folgen werden hierdurch nicht berührt.
Ist vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Ermächti-
ung zur Einklagung einer Forderung, welche die Herausgabe oder Leistung
bewagil er körperlicher Sachen zum Gegenstande hat, oder die Beschlagnahme
einer salchen Forderung verfügt worden) so erfolgt die Ablieferung des Gegen-
standes der Forderung an einen von dem Gläubiger beauftragenden Gerichts-
vollzieher, die Verwerthung der Sache nach den Vorschriften der Deutschen
Ciwilprozeßordnung über die Verwerthung gepfändeter Sachen.
. 10.
In den im FN#. 17 bezeichneten Rechtsgebieten ist die vollstreckbare Aus-
fertigung von Entscheidungen, Anerkenntnissen und Mandaten (Zahlungsbefehlen),
woelsß- im einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt
sind, und von grichtlichen Vergleichen über rechtshängige Gegenstände, welche
vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung abgeschlossen sind, von
dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz oder des an die Stelle desselben
tretenden Gercchss G#. 8) 11) zu ertheilen. Die Ertheilung darf nur erfolgen,
soweit die Swangsvollstreckung nach Maßgte der bisherigen Vorschriften zulässig.
ist. Die Anwendung der I#. 664 bis 667, 669 der Deutschen Civilprozeßordnung
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.