Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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KC. 23. 
Ein im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle nach den bisherigen Vor- 
schriften für vollstreckbar erklärter Zahlungsbefehl und eine in diesem Bezirke vor 
dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung ertheilte vollstreckbare Aus- 
fertigung einer Entscheidung oder einer Urkunde gilt als vollstreckbare Ausfertigung 
nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. " 
G. 24. 
In den im §I. 17 bezeichneten Nechtssebieten sindet das Verfahren über die 
Rechtfertigung eines Arrestes nach den bisherigen Vorschriften statt, sofern der 
Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen 
Civilprozeßordnung gestellt war. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln finden auf ein Prozeß- 
verfahren behufs Gültigkeitsrkhärung eines Arrestes oder einer Beschlagnahme 
(Artikel 557, 558, 819, 820, 822, 826 der Rheinischen Civilprozeßordnung) die 
Vorschriften der Deutschen Eilprozeßordnung Anwendung, sofern nicht bereits 
vor dem Inkrafttreten derselben die Klage erhoben ist. 
Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle finden zum Zwecke der Auf- 
hebung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung) welche ohne vorheriges 
Gehör des Gegners erlassen sind, die §#. 804, 805 der Deutschen Civilprozeß- 
ordnung Anwendung) sofern nicht bereits vor dem Inkrafttreten derselben eine 
Gegenvorstellung erhoben ist. 
KG. 25. 
Die fernere Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, 
welche vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung. in Beschlag 
genommen, fändet oder überwiesen sind, erfolgt nach den Vorschriften der 
Deutschen Civilprozeßordnung. Die Abschrift des Protokolls über die fernere 
Pfändung beweglicher körperlicher Sachen ist, wenn die Zwangsvollstreckung durch 
das Gericht geleitet wird, dem letzteren einzureichen. 
Im Falle der ferneren Pfändung von Forderungen oder anderen Ver- 
mögensrechten finden die §#.. 750 bis 753 der Deutschen Civilprozeßordnung und 
der §. 17 des Ausführungsgesetzes zu derselben Anwendung. 
g. 26. 
Die #. 750 bis 753 der Deutschen Civilprozeßordnung und der 8. 17 des 
Ausführungsgesetzes zu derselben finden auch dann Anwendung, wenn die Theil- 
nahme mehrerer Gläubiger an der Jwangsvollstreckung in eine Forderung durch 
eine vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung erfolgte Beschlag- 
nahme oder Ermächtigung zur Einklagung der Forderung oder durch den 
Beitritt eines Gläubigers 7 diesen Maßregeln hergestellt ist. Die Beschlagnahme 
und der Beitritt zu derselben stehen der Pfändung,) die Ermächtigung zur Ein-
	        
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