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klagung und der Beitritt zu derselben stehen der Ueberweisung im Sinne der
erwähnten Vorschriften der Eidilprazehordnung gleich.
Die Bestimmungen des §. 753 Abs. 1, 3 bis 5 finden jedoch keine An-
wendung, wenn die Klage gegen den Drittschuldner vor dem Inkrafttreten der
Deutschen Civilprozeßordnung anhängig geworden ist.
Die nach F. 750 der Datsen Tivilprozeßordnung erforderliche Anzeige ist
dem nach §. 29 für das Vertheilungsverfahren zuständigen Gerichte zu erstatten.
C. 27.
Wird durch die Theilnahme mehrerer Gläubiger an einer Vollstreckungs-
maßregel ein Vertheilungsverfahren nothwendig, so finden die §#. 758 bis 768
der Deutschen Civilpro gorbnung Anwendung) sofern das Vertheilungs-L(Distri-
butions-, Prioritäts-) Verfahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten der Deutschen
Civilprozeßordnung eröffnet worden ist.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln tritt die Anwendung der
bezeichneten Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung ein, sofern vor dem
Inkrafttreten derselben die Ernennung eines Richterkommissars nach Maßgabe des
Artikels 658 der Rheinischen Civilprozeßordnung noch nicht stattgefunden hat.
C. 28.
Ein vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung eröffnetes
Vertheilungsverfahren über Besoldungen oder andere an die Person des Schuldners
ebundene fortlaufende Einkünfte ist nur rücksichtlich der Einkünfte des laufenden
alenderjahres nach den bisherigen Vorschriften fortzusetzen. Ein Beitritt zu der
erfolgten Beschlagnahme findet nach dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeß-
ordnung nicht mehr statt. Eine nachher erfolgende Pfändung der Einkünfte hat
neben 7 Wirkungen der Pfändung auch die Wirkung des Beitritts zu dem
eröffneten Verfahren, insoweit derselbe nach den bisherigen Vorschriften zulässig ist.
g. 29.
Für ein nach den bisberigen Vorschriften fortzusetzendes Vertheilungs-
(Distributions-), Prioritäts-) Verfahren ist das Amtsgericht, im Bezirke des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln das Landgericht zustündig, zu dessen Bezirk
der Sitz des nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Gerichts gehört.
In einei solchen Verfahren kann die in den bieherigen Vorschriften be-
ründete Befugniß, sich nach der Eröffnung des Verfahrens an demselben zu
Rrlheiligen auch nach dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung aus-
geübt werden.
C. 30.
Sind in einem nach den bisherigen Vorschriften zu behandelnden Verthei-
lungsverfahren Streitpunkte im Wege des Prozesses ohne Erhebung einer beson-
(Nr. 8643.)