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deren Klage zu erledigen, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
den bisherigen Vorschriften unter Anwendung der I#. 8 bis 11 dieses
esetzes.
S. 31.
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Einseellung,
Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung, sowie über die Geltend-
machung von Einwendungen) welche die Zwangsvollstreckung betreffen, finden
auch dann Anwendung) wenn die Zwangsvollsireckung im Uebrigen nach den
bisherigen Vorschriften zu erledigen ist.
ie Vorschriften der Rheinischen Civilprozeßordnung über die Einstellung
der Jwangsvollstreckung auf Grund der Einlegung eines Rechtsmittels kommen
neben den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung zur Anwendung.
g. 32.
Rechte, welche ein Gläubiger vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civil-
prozeßordnung durch Beschlagnahme, Pfändung oder Ueberweisung erlangt hat,
bleiben in Kraft auch gegenüber einer Pfändung) welche binnen zweier Jahre
nach diesem Zeitpunkte bewirkt wird. Der Gläubiger, für welchen die spätere
Pfändung erfolgt ist, hat gegenüber jenem Gläubiger diejenigen Rechte, welche
er erlangt haben würde, wenn die Pfändung nach den binbeerigen Vorschriften
als Pfändung oder als Beitritt oder Anschluß zu der früheren Maßregel
erfolgt wäre.
In den Landestheilen, in welchen vor dem Inkrafttreten der Deutschen
Civilprozeßordnung nach dem bisherigen Rechte durch die Pfändung ein Pfand-
recht begründet ist, gewährt dieses Pfandrecht dem Gläubiger die im §. 709 der
Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Rechte.
g. 33.
Die Uebergangsbestimmungen für die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen werden durch besonderes Gesetz getroffen.
G. 34.
Entmündigungssachen und gerichtliche Aufgebote sind nach den bisherigen
Vorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ver-
fahren beantragt war.
Aufgebote zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden, sofern sie nach
den bisherigen Vorschriften außergerichtlich stattfinden, sind nach diesen Vor-
schriften nur dann zu erledigen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Auf-
gebots bereits erfolgt ist.