Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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deren Klage zu erledigen, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte 
den bisherigen Vorschriften unter Anwendung der I#. 8 bis 11 dieses 
esetzes. 
S. 31. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Einseellung, 
Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung, sowie über die Geltend- 
machung von Einwendungen) welche die Zwangsvollstreckung betreffen, finden 
auch dann Anwendung) wenn die Zwangsvollsireckung im Uebrigen nach den 
bisherigen Vorschriften zu erledigen ist. 
ie Vorschriften der Rheinischen Civilprozeßordnung über die Einstellung 
der Jwangsvollstreckung auf Grund der Einlegung eines Rechtsmittels kommen 
neben den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung zur Anwendung. 
g. 32. 
Rechte, welche ein Gläubiger vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civil- 
prozeßordnung durch Beschlagnahme, Pfändung oder Ueberweisung erlangt hat, 
bleiben in Kraft auch gegenüber einer Pfändung) welche binnen zweier Jahre 
nach diesem Zeitpunkte bewirkt wird. Der Gläubiger, für welchen die spätere 
Pfändung erfolgt ist, hat gegenüber jenem Gläubiger diejenigen Rechte, welche 
er erlangt haben würde, wenn die Pfändung nach den binbeerigen Vorschriften 
als Pfändung oder als Beitritt oder Anschluß zu der früheren Maßregel 
erfolgt wäre. 
In den Landestheilen, in welchen vor dem Inkrafttreten der Deutschen 
Civilprozeßordnung nach dem bisherigen Rechte durch die Pfändung ein Pfand- 
recht begründet ist, gewährt dieses Pfandrecht dem Gläubiger die im §. 709 der 
Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Rechte. 
g. 33. 
Die Uebergangsbestimmungen für die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen werden durch besonderes Gesetz getroffen. 
G. 34. 
Entmündigungssachen und gerichtliche Aufgebote sind nach den bisherigen 
Vorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ver- 
fahren beantragt war. 
Aufgebote zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden, sofern sie nach 
den bisherigen Vorschriften außergerichtlich stattfinden, sind nach diesen Vor- 
schriften nur dann zu erledigen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Auf- 
gebots bereits erfolgt ist.
	        
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