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Verhandlung und Entscheidung in dem wieder aufgenommenen Verfahren das-
jenige Gericht zuständig, welches zuständig sein würde, wenn das frühere Ver-
fahren auf Grund der Vorshrifen der Deutschen Strafprozeßordnung, des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und der zur Ausführung derselben erlassenen
Landesgesetze stattgefunden hätte. Wird das Urtheil des Verufungs erichts in
einer Sache angefachten f, in welcher nach den Vorschriften der Deutschen Straf-
puserdmng ie Berufung nicht stattfindet, so ist das Gericht erster Instanz
zuständig.
g. 39.
Die bisherigen Vorschriften über die Frist für die Einlegung des Einspruchs
gegen einen richterlichen Strafbefehl finden auf die vor dem Inkrafttreten der
Deutschen Strafprozeßordnung erlassenen Strafbefehle Anwendung, mag die Zu-
stellung des Befehls vor oder nach jenem Zeitpunkte erfolgt sein.
C. 40.
Für das gerichtliche Verfahren bei der Strafrollstrekung (§. 483, 494
der Deutschen Strafprozeßordnung) aus Urtheilen, welche von den aufgehobenen
Gerichten erlassen sind, ist in den bisher zur Luständigkeit der Einzelrichter ge-
börigen Sachen das Amtsgericht, in allen anderen Sachen das Landgericht zu-
ständig. Die Vorschrift im ersten Satze des §. 11 dieses Gesetzes Port ent-
sprechende Anwendung.
KG. 41.
Tritt ein in Gemäßheit der Vorschriften der Artikel 34 bis 45, 50 des
Gesetzes vom 3. Mai 1852, des §. 9 des Gesetzes vom 25. April 1853, betreffend
die Tomweten des Kammergerichts zur Untersuchung und Entscheidung wegen
der Staatsverbrechen, der Artikel 465 bis 478 der Rheinischen Strafprozeßordnung
oder der §#. 453 bis 460 der Stkasprcgewerdmung vom 25. Juni 1867 erlassenes
vorläufiges Strafurtheil in Folge der Selbstgestellung oder Haftnahme des Ver-
urtheilten außer Kraft, so hat das nach Vorschrift des §. 40 für das gerichtliche
Verfahren bei der Strafvollstreckung zuständige Gericht die Einstelund der
letzteren anzuordnen und die Verhandlungen an das nach 9. 35 Abs. 1 für das
weitere Verfahren zuständige Gericht abzugeben.
KC. 42.
Insoweit die Verfolgung von Beleidigungen und Körperverletzungen nach
den bisherigen Vorschriften im Wege des Cwilprozesses stattfand, richtet sich die
Erledigung eines anhängigen Verfahrens nach den Bestimmungen der §#9. 1, 2, 3,
§. 35 Abs. 2 dieses Geetes.