Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Verhandlung und Entscheidung in dem wieder aufgenommenen Verfahren das- 
jenige Gericht zuständig, welches zuständig sein würde, wenn das frühere Ver- 
fahren auf Grund der Vorshrifen der Deutschen Strafprozeßordnung, des 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und der zur Ausführung derselben erlassenen 
Landesgesetze stattgefunden hätte. Wird das Urtheil des Verufungs erichts in 
einer Sache angefachten f, in welcher nach den Vorschriften der Deutschen Straf- 
puserdmng ie Berufung nicht stattfindet, so ist das Gericht erster Instanz 
zuständig. 
g. 39. 
Die bisherigen Vorschriften über die Frist für die Einlegung des Einspruchs 
gegen einen richterlichen Strafbefehl finden auf die vor dem Inkrafttreten der 
Deutschen Strafprozeßordnung erlassenen Strafbefehle Anwendung, mag die Zu- 
stellung des Befehls vor oder nach jenem Zeitpunkte erfolgt sein. 
  
C. 40. 
Für das gerichtliche Verfahren bei der Strafrollstrekung (§. 483, 494 
der Deutschen Strafprozeßordnung) aus Urtheilen, welche von den aufgehobenen 
Gerichten erlassen sind, ist in den bisher zur Luständigkeit der Einzelrichter ge- 
börigen Sachen das Amtsgericht, in allen anderen Sachen das Landgericht zu- 
ständig. Die Vorschrift im ersten Satze des §. 11 dieses Gesetzes Port ent- 
sprechende Anwendung. 
KG. 41. 
Tritt ein in Gemäßheit der Vorschriften der Artikel 34 bis 45, 50 des 
Gesetzes vom 3. Mai 1852, des §. 9 des Gesetzes vom 25. April 1853, betreffend 
die Tomweten des Kammergerichts zur Untersuchung und Entscheidung wegen 
der Staatsverbrechen, der Artikel 465 bis 478 der Rheinischen Strafprozeßordnung 
oder der §#. 453 bis 460 der Stkasprcgewerdmung vom 25. Juni 1867 erlassenes 
vorläufiges Strafurtheil in Folge der Selbstgestellung oder Haftnahme des Ver- 
urtheilten außer Kraft, so hat das nach Vorschrift des §. 40 für das gerichtliche 
Verfahren bei der Strafvollstreckung zuständige Gericht die Einstelund der 
letzteren anzuordnen und die Verhandlungen an das nach 9. 35 Abs. 1 für das 
weitere Verfahren zuständige Gericht abzugeben. 
KC. 42. 
Insoweit die Verfolgung von Beleidigungen und Körperverletzungen nach 
den bisherigen Vorschriften im Wege des Cwilprozesses stattfand, richtet sich die 
Erledigung eines anhängigen Verfahrens nach den Bestimmungen der §#9. 1, 2, 3, 
§. 35 Abs. 2 dieses Geetes.
	        
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