Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 43. 
Insoweit nach den Bestimmungen der Deutschen Strafprozeßordnung die 
Vollstreckung der Entscheidungen nach den Vorschriften über die Vollstreckung der 
Entscheidungen der Civilgerichte zu erfolgen hat, finden auf eine vor dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes anhängig gewordene Vollstreckung die im ersten Titel dieses 
Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Dritter Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
C. 44. 
Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung derjenigen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Stuofsachen, welche nach den bisherigen 
Prozeßgesetzen von dem Obertribunal zu erledigen gewesen wären, wird durch ein 
besonderes Gesetz geregelt, sofern diese Gerichtsbarkeit nicht in Gemäßheit des 
S. 15 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs- 
gericht übertragen wird. 
g. 45. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, welche nach den bis- 
gri en Vorschriften zu erledigen sind, finden hinsichtlich der Gewährung der 
eshulse, er Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei, der Berathung und Ab- 
stimmung und der Gerichtsferien die Vorschriften der §#. 87 bis 91 des Aus- 
führungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 
entsprechende Anwendung. 
d. 46. 
Die vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes er- 
lassenen Schreiben, durch welche ein Gericht um Rechtshülfe oder in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten um Zwangsvollstreckung ersucht wird, sind zur weiteren Ver- 
anlassung an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen 
werden soll, abzugeben. 
S. 47. 
Auf die im §. 19 Nr. 1, 3 des usführungsgesetes zum Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesege vom 24. April 1878 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten finden 
nur die Vorschriften der I§. 2, 3, 44, auf die im §. 19 Nr. 2 jenes Gesetzes 
bezeichneten Rechtsstreitigkeiten nur die Vorschriften der I§. 2, 3) g 9, 11, 44 
des gegenwärtigen Gesehes Anwendung. 
K. 48. 
Die Bestimmungen der §9§. 1 bis 47 treten gleichzeitig mit dem Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. 
(Fr. 8643.)
	        
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