Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeitpunkte Hadungen vor 
diejenigen Landesgerichte erfolgen, welche an die Stelle der aufgehobenen Gerichte 
treten. In Strafsachen besiimmt h die in solche Ladungen aufzunehmende 
Verwarnung, sofern nach dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes die neuen Prozeßgesetze zur Anwendung kommen, nach den Vorschriften 
der letzteren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin) gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung), 
  
 
	        
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