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g. 2.
Im Sinne der im 8. 1 bezeichneten Gesetze gelten als Einzelrichter die
Amtsgerichte, als Gerichte erster Instanz die Landgerichte.
g. 3.
An die Stelle der Appellationsgerichte treten die Oberlandesgerichte.
g. 4.
Zur Erledigung der Angelegenheiten, welche den Plenarversammlungen der
Appellationsgerichte zugewiesen sind, werden bei den Oberlandesgerichten Dis-
ziplinarsenate gebildet. Dieselben entscheiden in der Besetzung von sieben Mit-
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
t
Vorsitzender des Disziplinarsenats ist der Präsident, im Falle der Verhin-
derung desselben der älteste Senatspräsident.
Zu den Mitgliedern gehört der älteste Senatspräsident oder, falls dieser
den Vorsitz führt, der nächstälteste Senatspräsident.
g. 6.
Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichts zu Berlin gelten die nach-
stehenden besonderen Bestimmungen:
Vorsitzender des Disziplinarsenats ist der älteste Senatspräsident, im Falle
der Verhinderung deselben. der nächstälteste Senatspräsident.
Zu den Mitgliedern gehört der nächstälteste Senatspräsident oder, falls
dieser den Vorsitz führt, der ihm dem Alter nach folgende Senatspräsident.
S. 7.
Die Bestimmung der aus der Zahl der Räthe erforderlichen Mitglieder
des Dissplinarsenate erfolgt nach den für die Bildung der Civil- und Straf-
senate geltenden Vorschriften.
g. 8.
An die Stelle des Obertribunals tritt der bei dem Oberlandesgericht zu
Berlin zu bildende große Disziplinarsenat.
Der große Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von fünfzehn Mit-
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
*)2
Vorsitzender des großen Disziplinarsenats ist der Präsident, im Falle der
Verhinderung desselben der älteste Senatspräsident.