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Zu den Mitgliedern gehören die fünf ältesten Senatspräsidenten oder, falls
der älteste Senatspräsident den Vorsitz führt, die fünf ihm dem Alter nach fol-
genden Senatspräsidenten.
Die Bestimmung der aus der Zahl der Räthe erforderlichen Mitglieder
des großen Disziplinarsenats erfolgt nach den für die Bildung der Civil= und
Strafsendte eltenden Vorschriften.
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Ent-
scheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung des großen
Disziplinarsenats kraft Gesetzes ausgeschlossen.
C. 10.
Das Alter der Senatspräsidenten wird nach dem Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter nach dem Lebensalter bestimmt. Die Senatspräsidenten, welche im
einzelnen Falle in Folge rechtlicher oder thatsächlicher Verhinderung an der Ent-
scheidung nicht Theil nehmen können, kommen für die nach dem Alter sich er-
gebende Reihenfolge nicht in Betracht.
KC. 11.
Die Angelegenheiten, welche den Abtheilungen und Senaten der Appella-
lionsgerichte zugewiesen sind, werden von dem Senat des Oberlandesgerichts, in
welchem der Präsident den Vorsitz führt, in der Besetzung von fünf Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden erledigt.
K. 12.
Hülfsrichter sind von der Theilnahme an den Entscheidungen über Dis-
ziplinarsachen ausgeschlossen.
Die mit der Voruntersuchung beauftragten Richter sind von der Theil-
nahme an den Entscheidungen, die Richter, welche an Beschlüssen außerhalb der
Hauptverhandlung mitgewirkt haben, von der Theilnahme an dem Hauptverfahren
nicht ausgeschlossen.
Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
g. 13.
Die richterlichen Mitglieder des Disziplinarhofes für nicht richterliche Beamte
müssen dem Oberlandesgericht in Berlin angehören.
. 14.
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Revisionskollegiums für Landes-
kultursachen, der Ober-Rechnungskammer und des Königlichen Gerichtshofes für
kirchliche Angelegenheiten, sowie der General-Auditeur der Armee, unterliegen
nicht der Vorschrift des §. 13 des Gesetzes vom 7. Mai 1851.
Den bezeichneten Beamten kann die im F. 58 des Gesetzes vom 7. Mai 1851
vorgeschriebene Eröffnung nur auf Grund eines Beschlusses des großen Dis-
ziplinarsenats gemacht werden. #
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