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K. 15.
Die in dem Gesetze vom 21. Juli 1852 hinsichtlich der Polizeianwälte ge-
troffenen Bestimmungen finden auf die Amtsanwälte entsprechende Anwendung.
S. 16.
Die in den §#. 57, 58, 63 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 hinsichtlich
der Beamten der gerichtlichen Polizei getroffenen Bestimmungen finden auf die
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staats-
anwaltschaft sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen solche Beamte, welche
ihr Amt als Ehrenamt versehen, Ordnungsstrafen von den Justizbehörden nicht
festgesetzt werden dürfen.
C. 17.
Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln hinsichtlich der Ge-
richtsschreiber geltenden besonderen Vorschriften werden aufgehoben.
Die Gerichtsschreiber gelten auch in dem gedachten Sezirke im Sinne des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 als Büreaubeamte bei den Gerichten.
S. 18.
„Die Gerichtsvollzieher unterliegen denselben Bestimmungen wie die Gerichts-
schreiber.
Die Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Gerichtsoolliiher
steht den in Gemäßheit des §. 73 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen
richtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 zu bestimmenden Aufsichtsbeamten zu.
Geldstrafen dürfen verhängt werden:
1) von den Aufsichtsbeamten bei den Oberlandesgerichten bis zum Betrage
von neunzig Mark;
2) von den Aufsichtsbeamten bei den Landgerichten bis zum Betrage von
dreißig Mark;
3) von den Aufsichtsbeamten bei den Amtsgerichten bis zum Betrage von
neun Mark.
KC. 19.
Hinsichtlich der Büreau= und Unterbeamten, welche unter der alleinigen
Aufsicht der Staatsanwaltschaft stehen, finden die hinsichtlich der Büreau= und
Unterbeamten bei den Gerichten in dem Gesetze vom 21. Juli 1852 getroffenen
Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Befugniß zur Flteehung
von Ordnungsstrafen den Beamten der Staatsanwaltschaft zusteht, Geldstrafen
jedoch nur verhängt werden dürfen:
1) von dem Oberstaatsanwalt bis zum Betrage von neunzig Mark;
2) von dem Ersten Staatsanwalt bis zum Betrage von dreißig Mark.