Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 348 — 
K. 15. 
Die in dem Gesetze vom 21. Juli 1852 hinsichtlich der Polizeianwälte ge- 
troffenen Bestimmungen finden auf die Amtsanwälte entsprechende Anwendung. 
S. 16. 
Die in den §#. 57, 58, 63 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 hinsichtlich 
der Beamten der gerichtlichen Polizei getroffenen Bestimmungen finden auf die 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen solche Beamte, welche 
ihr Amt als Ehrenamt versehen, Ordnungsstrafen von den Justizbehörden nicht 
festgesetzt werden dürfen. 
C. 17. 
Die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln hinsichtlich der Ge- 
richtsschreiber geltenden besonderen Vorschriften werden aufgehoben. 
Die Gerichtsschreiber gelten auch in dem gedachten Sezirke im Sinne des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 als Büreaubeamte bei den Gerichten. 
S. 18. 
„Die Gerichtsvollzieher unterliegen denselben Bestimmungen wie die Gerichts- 
schreiber. 
Die Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Gerichtsoolliiher 
steht den in Gemäßheit des §. 73 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen 
richtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 zu bestimmenden Aufsichtsbeamten zu. 
Geldstrafen dürfen verhängt werden: 
1) von den Aufsichtsbeamten bei den Oberlandesgerichten bis zum Betrage 
von neunzig Mark; 
2) von den Aufsichtsbeamten bei den Landgerichten bis zum Betrage von 
dreißig Mark; 
3) von den Aufsichtsbeamten bei den Amtsgerichten bis zum Betrage von 
neun Mark. 
KC. 19. 
Hinsichtlich der Büreau= und Unterbeamten, welche unter der alleinigen 
Aufsicht der Staatsanwaltschaft stehen, finden die hinsichtlich der Büreau= und 
Unterbeamten bei den Gerichten in dem Gesetze vom 21. Juli 1852 getroffenen 
Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Befugniß zur Flteehung 
von Ordnungsstrafen den Beamten der Staatsanwaltschaft zusteht, Geldstrafen 
jedoch nur verhängt werden dürfen: 
1) von dem Oberstaatsanwalt bis zum Betrage von neunzig Mark; 
2) von dem Ersten Staatsanwalt bis zum Betrage von dreißig Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.