Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel I. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaische und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung gestatten 
der Königlich Preußischen Regierung für eigene Rechnung oder durch einen 
Privat-Unternehmer auch innerhalb Ihrer, der genannten drei Regierungen, 
Staatsgebiete eine Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, welche von Erfurt über 
Arnstadt, Plaue, Gräfenrode, Zella und Suhl nach den Stationen Grimmenthal 
und Ritschenhausen der Werra-Bahn beziehungsweise der Meiningen-Schweinfurter 
Eisenbahn führt. 
Artikel II. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung den Bau und 
Betrieb der Bahn einem Privat-Unternehmer überträgt, werden demselben die 
übrigen betheiligten Regierungen für die innerhalb Ihrer Staatsgebiete belegenen 
Strecken gleichfalls die erforderliche Konzession ertheilen. Es soll indeß der Unter- 
nehmer sein Domizil und den Sitz der Verwaltung in Preußen zu nehmen haben 
und das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über das Unternehmen lediglich von 
der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werden. 
Die Konzessionsertheilung erseit in diesem Falle nach Maßgabe dieses 
Vertrages und im Uebrigen unter den in Preußen neuen Eisenbahn-Unterneh- 
mungen gegenüber üblichen Bedingungen. 
Artikel II. 
Die Bahn soll bei Erfurt mit der demnächst dort mündenden Sangerhausen- 
Erfurter, sowie eventuell auch mit der Thüringischen und Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahn, bei Grimmenthal mit der Werra-Bahn und bei Ritschenhausen mit 
der Meiningen-Schweinfurter Eisenbahn in unmittelbare Schienenverbindung 
gebracht werden. Ob für die Bahn auf der Strecke von Erfurt bis Mlaue eine 
direkte selbstständige Linie zu wählen oder aber ob es angängig sein wird, auf 
dieser Strecke eine Mitbenutzung der bereits vorhandenen, beziehungsweise im Bau 
befindlichen Bahnstrecken Erfurt-Dietendorf, Dietendorf-Arnstadt und Arnstadt- 
Ilmenau der Thüringischen Eisenbahngesellschaft eintreten zu lassen, bleibt der 
Entschließung der Königlich Preußischen Regierung und eventuell einer desfallsigen 
besonderen Verständigung mit der genannten Gesellschaft und den an dem 
Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen betheiligten Staatsregierungen vorbehalten. 
Im Uebrigen soll sowohl die Feststellung des gesammten Bauprojekts für 
die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahn, als auch die Feien 
der anzuwendenden Fahrzeuge, einchliehlh der Dampfwagen, lediglich der golh 
Preußischen Regierung, welche übrigens sowohl bezüglich der Trace der Bahn, 
wie beniglich der Aniegung von Stationen und Haltestellen in den einzelnen 
Staatsgebieten etwaige besondere Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst 
berücksichtigen wird, zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Puufang und 
Henchmi ung der Bauprofette soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, 
Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen bsheeßen, 
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung inner- 
halb Ihres Gebietes vorbehalten.
	        
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