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Artikel I.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaische und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung gestatten
der Königlich Preußischen Regierung für eigene Rechnung oder durch einen
Privat-Unternehmer auch innerhalb Ihrer, der genannten drei Regierungen,
Staatsgebiete eine Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, welche von Erfurt über
Arnstadt, Plaue, Gräfenrode, Zella und Suhl nach den Stationen Grimmenthal
und Ritschenhausen der Werra-Bahn beziehungsweise der Meiningen-Schweinfurter
Eisenbahn führt.
Artikel II.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung den Bau und
Betrieb der Bahn einem Privat-Unternehmer überträgt, werden demselben die
übrigen betheiligten Regierungen für die innerhalb Ihrer Staatsgebiete belegenen
Strecken gleichfalls die erforderliche Konzession ertheilen. Es soll indeß der Unter-
nehmer sein Domizil und den Sitz der Verwaltung in Preußen zu nehmen haben
und das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über das Unternehmen lediglich von
der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werden.
Die Konzessionsertheilung erseit in diesem Falle nach Maßgabe dieses
Vertrages und im Uebrigen unter den in Preußen neuen Eisenbahn-Unterneh-
mungen gegenüber üblichen Bedingungen.
Artikel II.
Die Bahn soll bei Erfurt mit der demnächst dort mündenden Sangerhausen-
Erfurter, sowie eventuell auch mit der Thüringischen und Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn, bei Grimmenthal mit der Werra-Bahn und bei Ritschenhausen mit
der Meiningen-Schweinfurter Eisenbahn in unmittelbare Schienenverbindung
gebracht werden. Ob für die Bahn auf der Strecke von Erfurt bis Mlaue eine
direkte selbstständige Linie zu wählen oder aber ob es angängig sein wird, auf
dieser Strecke eine Mitbenutzung der bereits vorhandenen, beziehungsweise im Bau
befindlichen Bahnstrecken Erfurt-Dietendorf, Dietendorf-Arnstadt und Arnstadt-
Ilmenau der Thüringischen Eisenbahngesellschaft eintreten zu lassen, bleibt der
Entschließung der Königlich Preußischen Regierung und eventuell einer desfallsigen
besonderen Verständigung mit der genannten Gesellschaft und den an dem
Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen betheiligten Staatsregierungen vorbehalten.
Im Uebrigen soll sowohl die Feststellung des gesammten Bauprojekts für
die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahn, als auch die Feien
der anzuwendenden Fahrzeuge, einchliehlh der Dampfwagen, lediglich der golh
Preußischen Regierung, welche übrigens sowohl bezüglich der Trace der Bahn,
wie beniglich der Aniegung von Stationen und Haltestellen in den einzelnen
Staatsgebieten etwaige besondere Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst
berücksichtigen wird, zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Puufang und
Henchmi ung der Bauprofette soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen,
Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen bsheeßen,
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung inner-
halb Ihres Gebietes vorbehalten.