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Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürf-
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vicinalstraßen, welche die
projektirte Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischer Seits gegen die Wefüährung
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, es müssen aber in derartigen
Fällen von der betreffenden Landesregierung alle erforderlichen Maßregeln geroßen
werden, damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand erwächst)
als der für die Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel IV.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnlörper
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und
zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 Meter im Lichten der Schienen
betragen, auch die Aussührung, der Bahn und das gesammte Betriebsmaterial
in Gemäßheit der auf Grund des Artikels 42 der Reichsverfassung vom Bundes-
rathe beschlossenen oder noch zu beschließenden Normen für die Konstruktion und
die Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands für den durchgehenden Verkehr
derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel auf die angrenzenden Bahnen
ungehindert übergehen können.
Artikel V.
Die Erwerbung des uur Bahnanlage nöthigen Grundes und Bodens und
die etwa erforderliche vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke geschieht,
soweit eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden Expro-
wriationsgesches, Jede der betheiligten Regierungen wird dem Bahnunternehmer
für Ihr Gebiet das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Es übernimmt übrigens die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regie-
rung — in Anerkennung der mit der Bahnanlage für die betreffenden Theile
Ihres Staatsgebietes verknüpften Vortheile — hierdurch die Verpflichtung, für
den Bau der Bahn auf der Strecke von Plaue bis Grimmenthal den erforder-
lichen Grund und Boden innerhalb Ihres Landesgebietes nach Maßgabe der
nachstehenden näheren Bestimmungen der Bahnverwaltung unentgeltlich zur Ver-
fügung zu stellen.
Die Verpflichtung erstreckt sch auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn,
einschließlich des künftig anzulegenden zweiten Geleises, der Bahnhß und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen,) Parallelwege, Sicher-
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen
oder Wasserlausen . nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestim-
mungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten
Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr 2c. für nothwendig erachtete, der
Expropriation unterworfene Grundeigenihum mit Einschluß von Rechten und
Gerechtigkeiten.
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von dem Eisenkahn-Unternehmer auch
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