Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürf- 
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vicinalstraßen, welche die 
projektirte Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet 
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischer Seits gegen die Wefüährung 
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, es müssen aber in derartigen 
Fällen von der betreffenden Landesregierung alle erforderlichen Maßregeln geroßen 
werden, damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört 
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand erwächst) 
als der für die Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel IV. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnlörper 
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und 
zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen. 
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 Meter im Lichten der Schienen 
betragen, auch die Aussührung, der Bahn und das gesammte Betriebsmaterial 
in Gemäßheit der auf Grund des Artikels 42 der Reichsverfassung vom Bundes- 
rathe beschlossenen oder noch zu beschließenden Normen für die Konstruktion und 
die Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands für den durchgehenden Verkehr 
derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel auf die angrenzenden Bahnen 
ungehindert übergehen können. 
Artikel V. 
Die Erwerbung des uur Bahnanlage nöthigen Grundes und Bodens und 
die etwa erforderliche vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke geschieht, 
soweit eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden Expro- 
wriationsgesches, Jede der betheiligten Regierungen wird dem Bahnunternehmer 
für Ihr Gebiet das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. 
Es übernimmt übrigens die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regie- 
rung — in Anerkennung der mit der Bahnanlage für die betreffenden Theile 
Ihres Staatsgebietes verknüpften Vortheile — hierdurch die Verpflichtung, für 
den Bau der Bahn auf der Strecke von Plaue bis Grimmenthal den erforder- 
lichen Grund und Boden innerhalb Ihres Landesgebietes nach Maßgabe der 
nachstehenden näheren Bestimmungen der Bahnverwaltung unentgeltlich zur Ver- 
fügung zu stellen. 
Die Verpflichtung erstreckt sch auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, 
einschließlich des künftig anzulegenden zweiten Geleises, der Bahnhß und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen,) Parallelwege, Sicher- 
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen 
oder Wasserlausen . nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestim- 
mungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten 
Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr 2c. für nothwendig erachtete, der 
Expropriation unterworfene Grundeigenihum mit Einschluß von Rechten und 
Gerechtigkeiten. 
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten 
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von dem Eisenkahn-Unternehmer auch 
(Nr. 8648.) 17
	        
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