Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigungen nicht zu tragen und die zu erwerben- 
den resp. zu enteignenden Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen 
dinglichen Lasten und Abgaben in das Eigenthum desselben übergehen. J 
Dem Eisenbahn-Unternehmer sollen in dieser Beziehung nur die Kosten der 
Vermessung, Versteinung und Uebereignung zur Last fallen, jedoch sind ihm bei der 
Enteignung und Uebereignung Sporteln und Stempelgebühren nicht aufzuerlegen. 
« Der Eisenbahn-Unternehmer wird spätestens binnen drei Monaten nach Ge- 
nehmigung des Bauplans in einer Flur einen Auszug aus diesem Plane vor- 
legen, welcher die zu erwerbenden, resp. zu enteignenden Grundstücke nach ihrer 
katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichuung und Größe, deren Eigenthümer 
nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, 
sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und 
den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist der Eisenbahn- 
Unternehmer in den Besitz der zu erwerbenden Grundstücke zu setzen. Ist inner- 
halb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung 
die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Expropriation zu beantragen. Der 
im Expropriationswege für den Grunderwerb 2c. erwachsende Aufwand einschließlich 
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung bleibt es freigestellt, 
wegen der Uebertragung dieser Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie be- 
rührten Gemeinden 2c. mit Letzteren Sich zu verständigen, Sie bleibt indeß auch für 
den Fall einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen 
Ihrerseits dem Bahnunternehmer verhaftet, welcher sich dieserhalb auch lediglich 
an die genannte Staatsregierung zu wenden hat. 
Innerhalb des Schwagzburg Senderöhausenschen Staatsgebietes wird das- 
jenige zur Bahnanlage erforderli 9H Terrain, welches zu den Waldungen des 
Fürstlichen Kammergutes gehört, dem Eisenbahn-Unternehmer nach Mawhsabe des 
Schwmzburg= Sondershausenschen Expropriationsgesetzes unentgeltlich abgetreten 
werden. 
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
reußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der bethei- 
ligten Regierungen. Es sollen übrigens zwischen Erfurt und Grimmenthal bezw. 
Ritschenhausen in jeder Richtung außer den für den Güterdienst asonderlichen 
Zügen täglich mindestens zwei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden, 
auch in den Tarifen für die Strecken in den fremden Staatsgebieten keine 
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecke im Königlich 
Preußischen Gebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete 
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Die 
an der Bahnstrecke in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden Hoheitszeichen 
sollen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
	        
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