Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel VIII. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch das Eisenbahnpersonal nach 
Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der in 
die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Organen 
der Territorial-Regierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf 
deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten 
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei der kompetenten Behörfe des be- 
treffenden Staates in Pflicht zu nehmen. 
Unterthanen der einen Regierung, welche dauernd in dem Gebiete einer 
anderen betheiligten Regierung stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung 
des Unterthanenverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Diczilin lediglich ihren Dienstvorgesetzten bezw. den Aufsichts- 
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
Keiichen Unterbeamten der Bahn soll innerhalb der einzelnen Staatsgebiete auf 
ngehörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls qualifi- 
irte Militäranwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleich- 
sals den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er- 
mitteln sind. 
Artikel IX. 
Der Eigenthümer der Bahn, mag dieses nun der Preußische Staat selbst 
oder ein Privatunternehmer sein, hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche 
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes gegen ihn geltend gemacht 
werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, 
auch den Landesgesetzen desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die dabei in Be- 
tracht kommende Bahhnstrecke liegt, sich zu unterwerfen. 
Den kontrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen 
Ihnen und der Bahwwerwaltung, sowie die Handhabung der Ihnen über die be- 
treffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte — eine Jede für Ihr Gebiet — 
einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. 
Diese Behörden resp. Kommissarien haben die Beziehungen ihrer Regie- 
rungen zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum 
direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet 1 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, 
welche hiernach von diesen Behörden oder Kommissarien ressortiren, an dieselben 
zu wenden. 
Artikel X. 
Bezüglich der Besteuerung des Bahnunternehmens soll es für den in das 
Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsgebiet entfallenden Bahntheil bei den 
jetzt dort bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen bewenden. 
(Nr. 8648.)
	        
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