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Ausführung bringen zu lassen. Die Ausrüstung und der Betrieb dieser Theil-
strecke, welcher auch einer der angrenzenden Bahnverwaltungen übertragen werden
kann, soll alsdann bis zur demnächstigen Fertigstellung der ganzen Bahn nach
Mahscbe der für Bahnen untergeordneter Bedeutung vom Bundesrathe fest-
gese ten Normen erfolgen dürfen; es wird indeß auch in diesem Falle bezüglich
er Steigungs= und Krümmungsverhältnisse die Tracirung der Theilstrecke von
vornherein derart erfolgen, daß dieselbe demnächst nach Ergänzung der erforder-
lichen Erd= und Brückenarbeiten, Verstärkung des Oberbaues, Ergänzung der
Bahnhofsgeleise und Bahnhofshochbauten in die Durchgangslinie Grimmenthal
bezw. Ritschenhausen-Erfurt ohne Schwierigkeiten aufgenommen werden kann.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations= Urkunden thunlichst
bald eselgen
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag vierfach ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 8. Februar 1879.
(L. S.) Ernst Grüttefien.
(L. S.) Ludwig Sipman.
(L. S.) Dr. Friedrich Heim.
(L. S.) Leopold Braun.
(L. 8S.) Rudolf von Wolffersdorff.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Na-
tifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 8648.)