Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Ausführung bringen zu lassen. Die Ausrüstung und der Betrieb dieser Theil- 
strecke, welcher auch einer der angrenzenden Bahnverwaltungen übertragen werden 
kann, soll alsdann bis zur demnächstigen Fertigstellung der ganzen Bahn nach 
Mahscbe der für Bahnen untergeordneter Bedeutung vom Bundesrathe fest- 
gese ten Normen erfolgen dürfen; es wird indeß auch in diesem Falle bezüglich 
er Steigungs= und Krümmungsverhältnisse die Tracirung der Theilstrecke von 
vornherein derart erfolgen, daß dieselbe demnächst nach Ergänzung der erforder- 
lichen Erd= und Brückenarbeiten, Verstärkung des Oberbaues, Ergänzung der 
Bahnhofsgeleise und Bahnhofshochbauten in die Durchgangslinie Grimmenthal 
bezw. Ritschenhausen-Erfurt ohne Schwierigkeiten aufgenommen werden kann. 
Artikel XIII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations= Urkunden thunlichst 
bald eselgen 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag vierfach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen Berlin, den 8. Februar 1879. 
(L. S.) Ernst Grüttefien. 
(L. S.) Ludwig Sipman. 
(L. S.) Dr. Friedrich Heim. 
(L. S.) Leopold Braun. 
(L. 8S.) Rudolf von Wolffersdorff. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Na- 
tifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 8648.)
	        
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