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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 26.——
(Nr. 8651.) Gesetz, betreffend die Errichtung von Landeskultur-Rentenbanken. Vom 13. Mai
1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
S. 1.
Zu folgenden Zwecken:
1) zur Förderung der Bodenkultur, insbesondere zu Entwässerungs-(Drai-
nirungs-) und Bewässerungsanlagen, zur Anlage und Regulirung von
Wegen, zu Waldkulturen und Urbarmachungen) zur Einrichtung neuer
ländlicher Wirthschaften,
2) zu Uferschutzanlagen,
3) zur Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu
gehörigen Sicherungs= und Meliorationsanlagen,
4) zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen oder
ammelbecken, zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen
(Flößereien) und anderen Schifffahrtsanlagen
können Landeskultur-Rentenbanken errichtet werden.
C. 2.
Die Landeskultur-Rentenbanken sind Anstalten der Provinzial= (Kom-
wunal Verbände. ·
hre Organisation und Verwaltung wird durch Statut geregelt.
g. 3.
Die Errichtung erfolgt auf Beschluß des Provinzial-(Kommunal-) Land-
tages für den Bezirk des betreffenden Verbandes.
ie Wirksamkeit der Landeskultur-Rentenbank kann auf einen oder mehrere
der im §F. 1 bezeichneten Zwecke beschränkt werden.
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8651.) 54
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1879.