Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S. 4. 
Die Landeskultur-Rentenbank gewährt Darlehne in baarem Gelde oder in 
von ihr auszustellenden Schuldverschreibungen nach dem Nennwerthe. 
Die Echuldverschreilungen lauten auf den Inhaber und führen die Be- 
zeichnung „Landeskultur-Rentenbriefe“. 
Der Nennwerth der ausgegebenen Landeskultur-Rentenbriefe darf den Be- 
trag der gewährten Darlehne nicht übersteigen. 
Wird das Darlehn in baarem Gelde gewährt, so kann die Bank Landes- 
kultur-Rentenbriefe in der Höhe des gewährten Darlehns ausgeben. 
Ein dabei erzielter Kursgewinn fließt dem Reservefonds (§. 47) zu. 
Emdebkulturs Rentenbries dürfen nur zu demselben Zinssatze ausgefertigt 
werden, zu welchem der Darlehnsnehmer der Landeskultur-Rentenbank ver- 
pflichtet z4 
S. 5. 
Die Darlehne sind seitens der Landeskultur-Rentenbank unkündbar) soweit 
nicht die nachfolgende Vorschrift Platz greift. 
Die Landeskultur-Rentenbank hat das Recht, das Darlehn, beziehentlich 
dessen ungetilgten Rest mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen: 
1) wenn der Schuldner seinen statuten= und vertragsmüfiigen Verpflich- 
ungen nach geschehener Aufforderung seitens der Direktion nicht nach- 
ommt; 
2) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil veselben im Wege 
der Exekution zur Sequestration, Administration oder Subhastation 
gebracht, oder auch nur ein derartiges Verfahren eingeleitet, sowie, wenn 
die Rechtsgültigteit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten 
wird; 
3) wenn der Schuldner in Konkurs geräth; 
4) wenn der Nachfolger im Besitz dem Verlangen der Direktion, in 
die persönliche Vrrbtmüüchteit des Darlehnsnehmers einzutreten, nicht 
nachkommt. 
Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit höchstens vier ein halb Prozent, 
die Tilgung desselben mit mindestens ein halb Prozent jährlich. 
ie nach dem Nennwerthe festgesetzten Zinsen sind der fortschreitenden 
Tilgung des Darlehns ungeachtet in vollem Betrage zu zahlen. Der nicht zur 
Verzinsung erforderliche Betrag dient zur Tilgung des Darlehns. 
Es ist nicht erforderlich, daß für alle Gattungen von Darlehnen das näm- 
liche Amortisationsverhältniß vorgeschrieben wird. 
Zinsen und Tilgungsbeitrag bilden die vom Schuldner zu entrichtende 
Landeskulturrente. 2 
Für das Darlehn, die Landeskulturrente und deren etwaige Zuschläge (F. 34) 
ist mit land= oder forstwirthschaftich benutzbaren Grundstücken in Hypothek oder 
Grundschuld Sicherheit zu bestellen.
	        
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