Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Darlehn innerhalb 
des fünfundzwanzigfachen Betrages des bei der letzten Grundsteuer-Einschätzung 
ermittelten Katastralreinertrages oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritter- 
schaftliche, landschaftliche oder besondere Taxe der Landeskultur-Rentenbank zu 
ermittelnden Werthes der Liegenschaften zu stehen kommt. 
K. 7. 
Wird der Werth der Liegenschaften durch besondere Tagxe der Landeskultur- 
Rentenbank ermittelt und soll das Darlehn zur Ausführung eines Unternehmens 
gewährt werden, welches die Förderung der Vodenkultur dieser Liegenschaften 
oder eines Theiles derselben bezweckt (§. 1 Nr. 1)) so kann der durch das Unter- 
nehmen nachweislich zu erzielende Mehrwerth dieser Liegenschaften mitberücksichtigt 
werden. 
Derselbe muß abgesondert von dem Werthe der Liegenschaften in deren 
zeitigem Zustande ermittelt werden. 
Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Darlehn inner- 
halb der ersten Hälfte des ermittelten Gesammtwerthes der Liegenschaften ein- 
schließlich des durch die Melioration zu erzielenden Mehrwerthes oder innerhalb 
der ersten drei Viertheile desjenigen Werthen zu stehen kommt, welcher durch die 
Anstaltstaxe für die Liegenschaften in deren zeitigem Zustande ermittelt ist. 
Derjenige Betrag des Darlehns, welcher nicht innerhalb der ersten drei 
VBiertheile des Taxwerthes der Liegenschaften in deren zeitigem Zustande oder 
innerhalb des fünfundzwanzigfachen Betrages des Katastralreinertrages (F. 6) zu 
lehen kommt, darf erst nach planmäßiger Ausführung des Unternehmens geahlt 
werden. 
S. 
Dem Darlehnsnehmer kann nach Vollendung des Unternehmens ein wei- 
teres Darlehn bis zur Höhe der auf das Unternehmen verwendeten Kosten be- 
willigt werden, wenn durch das schon gewährte Darlehn der Kostenaufwand der 
Anlagen nicht gedeckt ist. 
In diesem Falle kann der durch die Melioration erreichte Mehrwerth der 
Liegenschaften durch eine neue Anstaltstaxe ermittelt werden. 
Die Sicherheit ist innerhalb der ersten Hälfte des neu ermittelten Tax- 
werthes als vorhanden zu erachten. 
KS. 9. 
Die in den Fällen der I. 7 und 8 wegen Instandhaltung der Meliorations- 
anlagen im Interesse der Landeskultur-Rentenbank erforderlichen Kontrolvorschrif- 
ten, die Grundsätze für die von der Landeskultur-Rentenbank zu veranstaltenden 
besonderen Taxen, die Vorschriften wegen Berücksichtigung des durch die Melio- 
ration zu erzielenden (§.7 Abs. 2), beziehungsweise des erzielten (§. 8) Mehr- 
werthes, sowie die Vorschriften über die Art, wie die Vollendung des Unter- 
nehmens festzustellen ist, trifft das Statut (F. 52). 
(Nr. 8651.) 547
	        
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