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KC. 10.
Für Darlehne, welche zur Ausführung von Drainirungsanlagen gewährt
werden sollen, können, sofern das Statut dies bestimmt, die besonderen Vor-
schriften der §#. 11 bis 31 zur Anwendung kommen.
K.. 11.
Ist die beabsichtigte Drainirungsanlage geeignet, eine dauernde Verbesserung
des Grundstücks herbeizuführen, so kann der ODarlehnssucher vorbehaltlich der
durch dieses Gesetz nachfolgend festgesetzten Einschränkungen beanspruchen, daß
nach Ausführung der Anlage einer auf bestimmte Zeit zu übernehmenden, bei
dem Grundstück einzutragenden Rente (Landeskulturrente) und den etwaigen Zu-
schlägen (C. 34) das Boczugerccht vor allen anderen auf privatrechtlichen Titeln
beruhenden Belastungen des Grundstücks gewährt werde.
. 12.
Das Darlehn wird durch Zahlung der einzutragenden Rente getilgt.
Die Rente muß mindestens jährlich fällig sein.
Sie ist danach zu bestimmen, daß sie neben der fortdauernden Verzinsung
der ganzen Darlehnssumme zur Tilgung des Darlehns jährlich mindestens vier
Prozent zu gewähren hat.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die im ersten Jahre zu
zahlende Rente den zur Verzinsung erforderlichen Betrag nicht übersteigt.
Die nach Maß abe der fortschreitenden Tilgung des Darlehns für dessen
Verzinsung entbehrlich werdenden Theile der Rente dienen zur Tilgung des
Darlehns.
S. 13.
Das Vorzugsrecht darf nur insoweit gewährt werden, als das durch die
Rente zu tilgende Darlehnskapital den Betrag der erforberlichen Kosten der
Drainirungsanlage nicht übersteigt.
Das Vorzugsrecht darf rücksichtlich solcher Theile des Grundstücks, welche
besonders belastet sind, nur insoweit gewährt werden, als dieselben durch die
Verbesserung unmittelbar betroffen werden.
K. 14.
Der Darlehnssucher hat durch Eintragung eines Vermerks in das Grund-
oder Hypothekenbuch das Vorrecht der Rente vor allen späteren Eintragungen
oder gesetzlichen Hypotheken zu sichern und sodann die Gewährung des Vorzugs-
rechts bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen, und zwar unter Vor-
legung:
1) eines vollständigen Planes und Kostenanschlages der beabsichtigten
Drainirungsanlage, worin auch die Zeit angegeben ist, binnen welcher
die Anlage ausgeführt werden soll; -