Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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KC. 10. 
Für Darlehne, welche zur Ausführung von Drainirungsanlagen gewährt 
werden sollen, können, sofern das Statut dies bestimmt, die besonderen Vor- 
schriften der §#. 11 bis 31 zur Anwendung kommen. 
K.. 11. 
Ist die beabsichtigte Drainirungsanlage geeignet, eine dauernde Verbesserung 
des Grundstücks herbeizuführen, so kann der ODarlehnssucher vorbehaltlich der 
durch dieses Gesetz nachfolgend festgesetzten Einschränkungen beanspruchen, daß 
nach Ausführung der Anlage einer auf bestimmte Zeit zu übernehmenden, bei 
dem Grundstück einzutragenden Rente (Landeskulturrente) und den etwaigen Zu- 
schlägen (C. 34) das Boczugerccht vor allen anderen auf privatrechtlichen Titeln 
beruhenden Belastungen des Grundstücks gewährt werde. 
. 12. 
Das Darlehn wird durch Zahlung der einzutragenden Rente getilgt. 
Die Rente muß mindestens jährlich fällig sein. 
Sie ist danach zu bestimmen, daß sie neben der fortdauernden Verzinsung 
der ganzen Darlehnssumme zur Tilgung des Darlehns jährlich mindestens vier 
Prozent zu gewähren hat. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die im ersten Jahre zu 
zahlende Rente den zur Verzinsung erforderlichen Betrag nicht übersteigt. 
Die nach Maß abe der fortschreitenden Tilgung des Darlehns für dessen 
Verzinsung entbehrlich werdenden Theile der Rente dienen zur Tilgung des 
Darlehns. 
S. 13. 
Das Vorzugsrecht darf nur insoweit gewährt werden, als das durch die 
Rente zu tilgende Darlehnskapital den Betrag der erforberlichen Kosten der 
Drainirungsanlage nicht übersteigt. 
Das Vorzugsrecht darf rücksichtlich solcher Theile des Grundstücks, welche 
besonders belastet sind, nur insoweit gewährt werden, als dieselben durch die 
Verbesserung unmittelbar betroffen werden. 
K. 14. 
Der Darlehnssucher hat durch Eintragung eines Vermerks in das Grund- 
oder Hypothekenbuch das Vorrecht der Rente vor allen späteren Eintragungen 
oder gesetzlichen Hypotheken zu sichern und sodann die Gewährung des Vorzugs- 
rechts bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen, und zwar unter Vor- 
legung: 
1) eines vollständigen Planes und Kostenanschlages der beabsichtigten 
Drainirungsanlage, worin auch die Zeit angegeben ist, binnen welcher 
die Anlage ausgeführt werden soll; - 
 
	        
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