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2) einer beglaubigten Abschrift des Grund= (Stock-) Buchblattes oder
Artikels des Grundstücks oder eines alle noch geltenden eingetragenen
Hypotheken umfassenden Auszuges aus dem Hypothekenbuche.
Aus den Vorlagen muß sich die im Eingange dieses Paragraphen erwähnte
Eintragung ergeben.
K. 15.
Die Auseinandersetzungsbehörde erfordert auf den gehörig gestellten Antrag
das Gutachten einer der zu diesem Zwecke für die Provinz oder einzelne Bezirke
derselben innerhalb des Provinzial-(Kommunal-) Verbandes einzusetzenden Kom-
missionen darüber,
ob und zu welchem Betrage die planmäßige Ausführung der beabsich-
tigten Anlage eine dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizu-
führen geeignet — und inwieweit der Kostenanschlag ein angemessener ist.
In einfachen und klaren Fällen ist die Auseinandersetzungsbehörde jedoch
befugt, nach ihrem Ermessen sich diese Information in anderer geeigneter Weise
zu verschaffen.
S. 16.
Die im F. 15 bezeichneten Kommissionen bestehen aus je zwei im Provinzial=
(kommunalständischen) Verbande angesessenen Grundbesitzern, welche vom Poe-
vinzial- (kommunalständischen) Ausschusse auf bestimmte Zeit gewählt werden, und
aus je einem von der Auseinandersetzungsbehörde zu bestimmenden vereideten Sach-
verständigen.
Die Befugnisse der Kommission können durch das Statut einem solchen
im Bezirk bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditinstitut über-
tragen werden, dessen Pfandbriefe statutenmäßig unter Mitwirkung eines in
unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdienste stehenden, zur Anstellung als Notar
oder Richter oder zur Anstellung im höheren Verwaltungsdienste befähigten
Beamten ausgegeben werden. Diese Hüebertragung kann auf diejenigen Grund-
stücke beschränkt werden, welche von den betreffenden landschaftlichen Kreditinsti-
tuten beliehen worden sind.
[V. □
S. 17.
Hält die Auseinandersetzungsbehörde den Nachweis für erbracht, daß die
beabsichtigte Drainirungsanlage geeignet sei, das Grundstück mindestens in Höhe
der erforderlichen Kosten dauernd zu verbessern, so fordert dieselbe durch öffent-
liche Bekanntmachung die Realberechtigten auf etwaige Widersprüche gegen die
beanspruchte Gewährung des Vorzugsrechts innerhalb einer Frist von sechs Wochen
schriftlich bei ihr anzubringen.
S. 18.
In der Aufforderung ist
1) der Betrag und die Dauer der von dem Darlehnssucher zu überneh-
menden Rente und das Grundstück, mit welchem Sicherheit bestellt
werden soll, zu bezeichnen;
(Nr. 8651.)