— 378 —
Die Eintragung der in §##. 6, 14, 24, 27 bezeichneten Sicherheiten in das
Grund= (Stock-) oder Hypothekenbuch erfolgt gebührenfrei.
G. 50.
Die Direktion der Landeskultur-Rentenbank ist verpflichtet, alljährlich eimmal
über den Vermögensstand der Anstalt einen Bericht zu veröffentlichen.
G. 51.
Auf Beschluß des Provinzial= (Kommunal-) Landtages kann mit landes-
berrlicher Genehmigung die Landeskultur-Rentenbank aufgehoben und zu dem
Zwecke eine Frist bestimmt werden, nach deren Ablauf Darlehne von der Landes-
kultur-Rentenbank nicht mehr gewährt werden dürfen.
E. 52.
Das Statut (§. 2) soll enthalten:
1) die Zwecke der Landeskultur-Rentenbank (89. 1 und 3);
2) die Art der Wahl und Zusammensetzung der Direktion und die Bezeich-
nung der Befugnisse derselben;
3) die Vorschriften über die Einreichung und die Form der Begründung
der Darlehnsgesuche, sowie über die Entscheidung auf dieselben;
4) die in Gemäßheit der . 7) 8) 9, 24 Absatz 2 zu bestimmenden
Grundsätze für die Taxe, für die bezügliche Werthsvermehrung des zu
meliorirenden Grundstücks, sowie für den Nachweis der planmäßigen
Ausführung und die Kontrole der Instandhaltung der Meliorations-
anlagen;
5) die zur Verzinsung und Tilgung der Darlehne und zur Bestreitung
der Verwaltungskosten bestimmten Beträge (§9. 5, 34 und 48), und
die Vorschriften wegen der durch die Prüfung der Darlehnsgesuche und
durch die Aufnahme der Anstaltstaxen (§9. 6, 7 und 8) erwachsenden
Kosten;
6) die Termine zur Aushändigung der Landeskultur-Rentenbriefe und zur
Zahlung der Landeskulturrente wie diejenigen zur Erhebung der Zinsen
(§. 37))
7) den Tilgungsplan (§§. 5) 12), die Form für die Zurückzahlung der
Darlehne (I. 36), die Termine für die Ausloosung der Landeskultur-
Rentenbriefe und für die Auszahlung der ausgeloosten Briefe und die
Vorschriften über die zinsbare Belegung des Reservefonds (S#S. 41, 42
und 47);
8) die Vorschriften über Bildung und Verfahren der Drainirungskom-
mission (F. 15), sowie die Modalitäten bei Uebertragung der Befugnisse
dieser Kommission an landschaftliche oder ritterschaftliche Kreditinstitute
G. 16 Abs. 2)