Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Eintragung der in §##. 6, 14, 24, 27 bezeichneten Sicherheiten in das 
Grund= (Stock-) oder Hypothekenbuch erfolgt gebührenfrei. 
G. 50. 
Die Direktion der Landeskultur-Rentenbank ist verpflichtet, alljährlich eimmal 
über den Vermögensstand der Anstalt einen Bericht zu veröffentlichen. 
G. 51. 
Auf Beschluß des Provinzial= (Kommunal-) Landtages kann mit landes- 
berrlicher Genehmigung die Landeskultur-Rentenbank aufgehoben und zu dem 
Zwecke eine Frist bestimmt werden, nach deren Ablauf Darlehne von der Landes- 
kultur-Rentenbank nicht mehr gewährt werden dürfen. 
E. 52. 
Das Statut (§. 2) soll enthalten: 
1) die Zwecke der Landeskultur-Rentenbank (89. 1 und 3); 
2) die Art der Wahl und Zusammensetzung der Direktion und die Bezeich- 
nung der Befugnisse derselben; 
3) die Vorschriften über die Einreichung und die Form der Begründung 
der Darlehnsgesuche, sowie über die Entscheidung auf dieselben; 
4) die in Gemäßheit der . 7) 8) 9, 24 Absatz 2 zu bestimmenden 
Grundsätze für die Taxe, für die bezügliche Werthsvermehrung des zu 
meliorirenden Grundstücks, sowie für den Nachweis der planmäßigen 
Ausführung und die Kontrole der Instandhaltung der Meliorations- 
anlagen; 
5) die zur Verzinsung und Tilgung der Darlehne und zur Bestreitung 
der Verwaltungskosten bestimmten Beträge (§9. 5, 34 und 48), und 
die Vorschriften wegen der durch die Prüfung der Darlehnsgesuche und 
durch die Aufnahme der Anstaltstaxen (§9. 6, 7 und 8) erwachsenden 
Kosten; 
6) die Termine zur Aushändigung der Landeskultur-Rentenbriefe und zur 
Zahlung der Landeskulturrente wie diejenigen zur Erhebung der Zinsen 
(§. 37)) 
7) den Tilgungsplan (§§. 5) 12), die Form für die Zurückzahlung der 
Darlehne (I. 36), die Termine für die Ausloosung der Landeskultur- 
Rentenbriefe und für die Auszahlung der ausgeloosten Briefe und die 
Vorschriften über die zinsbare Belegung des Reservefonds (S#S. 41, 42 
und 47); 
8) die Vorschriften über Bildung und Verfahren der Drainirungskom- 
mission (F. 15), sowie die Modalitäten bei Uebertragung der Befugnisse 
dieser Kommission an landschaftliche oder ritterschaftliche Kreditinstitute 
G. 16 Abs. 2)
	        
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