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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28.
(Nr. 8654.) Verordnung, betreffend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Vom 25. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen auf Grund der §N. 107, 110 der Deutschen Rechtsanwaltsordnung,
was folgt:
F. 1.
Die Vorschrift des K. 107 Absatz 4 Satz 1 der Deutschen Rechtsanwalts-
ordnung findet für die Städte Berlin, Breslau, Cassel, Frankfurt am Main und
Kiel nicht Anwendung.
S. 2
Während des Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der
Deutschen Rechtsanwaltsordnung kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Denzjenigen versagt werden, welche im Justizdienste sich befinden, sowie Denjenigen,
welche aus demselben ausgeschieden sind, ohne in einen anderen Iweig des Reichs-
oder Staatsdienstes oder in ein besoldetes Gemeindeamt ibergegangen oder zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein. Auf Grund dieser Vorschrift kann jedoch
die Zulassung Denjenigen nicht versagt werden, welche dieselbe binnen einem
Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und nicht bereits
im Justizdienst angestellt worden sind. Für Diejenigen, welche die Fähigkeit zur
Rechtsanwaltschaft bei dem Inkrafttreten der Deuhchen= Rechtsanwaltsordnung
bereits erlangt hatten, läuft diese Frist noch mindestens drei Monate nach diesem
Zeitpunkte.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 25. Juni 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8654.) 57
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1879,