— 389 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 29——
(Nr. 8655.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Studirenden und die Disziplin auf
den Landes-Universitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyzeum
Hosianum in Braunsberg. Vom 29. Mai 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Eigenschaft eines Studirenden begründet keine Ausnahme von den
Bestimmungen des Allgemeinen Rechts.
Jedoch darf daraus, daß ein Studirender zur Zeit der Annahme einer
Vorlesung minderjährig war oder unter väterlicher Gewalt stand, ein Einwand
gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars nicht entnommen werden.
Die von dem Universitätsrichter (Syndikus) über die Anerkenntnisse ge-
stundeter Honorare aufgenommenen Verhandlungen haben die Glaubwürdigkeit
öffentlicher Urkunden.
Die Vorschrift des I. 13 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 wird aufgehoben.
S. 2.
Die akademische Disziplin hat die Aufgabe, Ordnung, Sitte und Ehren-
haftigkeit unter den Studirenden zu wahren.
g. 3.
Der Unterrichtsminister ist befugt, die bisher geltenden Vorschriften über
die akademische Disziplin und deren Handhabung, nach Anhörung des Senates
der betreffenden Universität (Akademie, Lyzeum), abzuändern und neue Anord-
nungen darüber zu erlassen.
In dringenden Fällen darf der Kurator (das Kuratorium) der Universität
(Akademie, Lyzeum) unter Zustimmung des Senates derselben einstweilige An-
ordnungen vorbehaltlich der Genehmigung des Unterrichtsministers erlassen.
er Senat erläßt selbstständig die Vorschriften zur Aufrechthaltung der
Ordnung in den Gebäuden und Anstalten der Universität (Akademie, Lyzeum).
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8655.) 58.
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1879.