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g. 8.
Die zur Feststellung eines Disziplinarvergehens erforderlichen Ermittelungen
erfolgen durch den Universitätsrichter (Syndikus) und, sofern der Rektor (Pro-
rektor) dies verlangt, unter seiner Theilnahme.
Der Universitätsrichter (Syndikus) hat behufs dieser Ermittelungen die
Befugniß zu Ladungen und zur eidlichen Vernehmung von Zeugen; auch sind
die Polizei= und Gerichtsbehörden verpflichtet, ihm auf sein Ersuchen Beistand
und Rechtshülfe zu leisten.
Er ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei seinen Verhandlungen
gegen Studirende einen Verweis auszusprechen oder eine Karzerstrafe bis zu vier-
undzwanzig Stunden festzusetzen.
K. 9.
Verweise und Karzerstrafen bis zu vierundzwanzig Stunden können von
dem Rektor allein, Geldstrafen und Karzerstrafen bis zu drei Tagen von dem
Rektor (Prorektor) in Gemeinschaft mit dem Universitätsrichter (Syndikus),
schwerere Strafen nur von dem Senate auferlegt werden.
KC. 10.
Sind nach dem Ermessen des Rektors (Prorektors) oder des Universitäts-
richters (Syndikus) schwerere Stagfen als die, welche festzusetzen sie nach F. 9
befugt sind, verwirkt, so hat der Universitätsrichter über den Disziplinarfall im
Senate Vortrag zu halten und den Strafantrag zu stellen.
Auf Entfernung von der Universität oder Ausschluß vom Universitäts-
studium darf nur dann erkannt werden, wenn dem Angeschuldigten, dessen Auf-
enthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Senate zu
verantworten.
F. 11.
Das Urtheil des Senates ist mit den Gründen dem Angeschuldigten bekannt
zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt, falls derselbe vor dem Senate per-
sönlich erschienen ist, mündlich, falls dies nicht geschehen, durch Mittheilung einer
schriftlichen Ausfertigung und, falls der Aufenthaltsort des Angeschuldigten nicht
bekannt ist, durch öffentlichen Aushang im Universitätsgebäude auf die Dauer
einer Woche.
S. 12.
Nur gegen Urtheile auf Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres, auf
Entfernung von der Universität oder auf Ausschluß von dem Unwersitätsstudium
ist Berufung zulässig.
Dieselbe ist heiftih oder zu Protokoll bei dem Rektor (Prorektor) binnen
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem
Tage der Bekanntmachung des Urtheils nebst Gründen an den Verurtheilten.
Der Unterrichtsminister entscheidet über die Berufung. Sie hat keine aufschie-
bende Wirkung.
(Nr. 86055.)