Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 8. 
Die zur Feststellung eines Disziplinarvergehens erforderlichen Ermittelungen 
erfolgen durch den Universitätsrichter (Syndikus) und, sofern der Rektor (Pro- 
rektor) dies verlangt, unter seiner Theilnahme. 
Der Universitätsrichter (Syndikus) hat behufs dieser Ermittelungen die 
Befugniß zu Ladungen und zur eidlichen Vernehmung von Zeugen; auch sind 
die Polizei= und Gerichtsbehörden verpflichtet, ihm auf sein Ersuchen Beistand 
und Rechtshülfe zu leisten. 
Er ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei seinen Verhandlungen 
gegen Studirende einen Verweis auszusprechen oder eine Karzerstrafe bis zu vier- 
undzwanzig Stunden festzusetzen. 
K. 9. 
Verweise und Karzerstrafen bis zu vierundzwanzig Stunden können von 
dem Rektor allein, Geldstrafen und Karzerstrafen bis zu drei Tagen von dem 
Rektor (Prorektor) in Gemeinschaft mit dem Universitätsrichter (Syndikus), 
schwerere Strafen nur von dem Senate auferlegt werden. 
KC. 10. 
Sind nach dem Ermessen des Rektors (Prorektors) oder des Universitäts- 
richters (Syndikus) schwerere Stagfen als die, welche festzusetzen sie nach F. 9 
befugt sind, verwirkt, so hat der Universitätsrichter über den Disziplinarfall im 
Senate Vortrag zu halten und den Strafantrag zu stellen. 
Auf Entfernung von der Universität oder Ausschluß vom Universitäts- 
studium darf nur dann erkannt werden, wenn dem Angeschuldigten, dessen Auf- 
enthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Senate zu 
verantworten. 
F. 11. 
Das Urtheil des Senates ist mit den Gründen dem Angeschuldigten bekannt 
zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt, falls derselbe vor dem Senate per- 
sönlich erschienen ist, mündlich, falls dies nicht geschehen, durch Mittheilung einer 
schriftlichen Ausfertigung und, falls der Aufenthaltsort des Angeschuldigten nicht 
bekannt ist, durch öffentlichen Aushang im Universitätsgebäude auf die Dauer 
einer Woche. 
S. 12. 
Nur gegen Urtheile auf Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres, auf 
Entfernung von der Universität oder auf Ausschluß von dem Unwersitätsstudium 
ist Berufung zulässig. 
Dieselbe ist heiftih oder zu Protokoll bei dem Rektor (Prorektor) binnen 
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem 
Tage der Bekanntmachung des Urtheils nebst Gründen an den Verurtheilten. 
Der Unterrichtsminister entscheidet über die Berufung. Sie hat keine aufschie- 
bende Wirkung. 
(Nr. 86055.)
	        
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