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S. 13.
Der Unterrichtsminister ist befugt, aus besonderen Gründen nach Anhörung
des Senates dem zur Entfernung von einer Universität Verurtheilten die Wieder-
aufnahme an derselben Universität und dem zum Ausschluß von dem Universitäts-
studium Verurtheilten den Zutritt zum Studium wieder zu gestatten.
*
Das disziplinarische Einschreiten der Universitätsbehörde ist unabhängig von
einer wegen derselben Handlung eingeleiketen strafgerichtlichen Verfolgung.
S. 15.
Ein Studirender kann von den ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechten
durch Entscheidung des Senates ausgeschlossen werden, so lange gegen ihn ein
gerichtliches Strosoerfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt,
wegen dessen auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Die rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat den Aus-
schluß von dem Universitätsstudium ohne Weiteres zur Folge.
S. 16.
Das Disziplinarverfahren ist gebühren= und stempelfrei.
KC. 17.
Unter dem Senate im Sinne dieses Gesetzes wird an der Universität zu
Göttingen der Rechtspflegeausschuß, an der zu Marburg die Deputation verstanden.
S. 18.
Die Bestimmungen über die Löschung im Universitätsalbum werden durch
dieses Gesetz nicht berührt. 1
. 19.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
in Kraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).