Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Bei  Bandmaaßen  aus  Stahl  von

25  und  20  Meter  Länge  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  8  Millimeter
15   "  10  "...............  6  "

9  bis  einschließlich  7  Meter  Lange  .  .  .  .  4   "

6  "  4  ".......  3   "

3  und  2  Meter  Länge  ..  .......  .  ..  ....  2   "

1  Meter  Länge  ..  ...  1 ½   "

B.  Fehlergrenze  der  Eintheilung.

Bei  allen  Maaßen  von  mehr  als  2  Meter  Länge  darf  der  Fehler  des
Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  nächsten  Ende  der  Maaßlänge
die  Hälfte  der  vorstehend  angegebenen  größten  zulässigen  Abweichung  der  Länge
des  ganzen  Maaßes  nicht  überschreiten.

Bei  den  Maaßen  von  2  Meter  oder  kleinerer  Länge  darf  der  Fehler  des
Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  einen  wie  von  dem  anderen
Ende  der  Maaßlänge  die  vorstehend  angegebene  größte  zulässige  Abweichung  der
Länge  des  ganzen  Maaßes  nicht  überschreiten.

II.  Flüssigkeitsmaaße,  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten  und
Meßflaschen.
A.  Flüssigkeitsmaaße.
Die  Abweichung  von  dem  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  betragen:

bei  20  bis  einschließlich  1  Liter  ½00  des  Soll-Raumgehalts
"  ½,  ¼  und  0,2  Liter  ¹/100  "

0,1  und  0,05  Liter  .  ..  ¹/50

0,02  und  0,01  Liter  ..  ¹/25

B.  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten.
Die  Abweichung  von  dem  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  betragen:

bei  2  und  1  Litrer  ...  ¹/200  des  Soll-Raumgehalts
"  ½,  ¼  und  0,2  Liter  ...  ¹/100  "

"  0,1  und  0,05  Liter  ¹/50

"  0,02  und  0,01  Liter  ¹/25

Bei  den  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  mit  fortlaufender  Dezimaleintheilung,
  und  zwar  mit  Einschluß  der  in  der  letzteren  enthaltenen  einzelnen