Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(276)

zunehmen  und  das  Entwendete,  wenn  es  aufgefunden  wird,  so  weit  thunlich,  in  gericht—
liche  Verwahrung  zu  geben.

Kann  er  die  Thaͤter  solcher  Entwendungen  oder  Beschaͤdigungen  nicht  ausfindig  machen,
so  hat  er  den  Vorfall  wenigstens  alsbald  anzuzeigen.

§.  24.  Hiernächst  hat  der  Commandirte,  wenn  er  sein  Augenmerk  mit  auf  das  unbefugte
  Tragen  von  Schießgewehr  richten  soll,  hierbei  folgende  gesetzliche  Bestimmungen  zur
Richrschnur  seines  Verhaltens  zu  machen:

a.)  Niemandem  ist  erlaubt,  auf  Strassen  und  andern  Wegen,  Feld  und  andern  Fluren
  und  überhaupt  in  der  Wildbahn  eine  geladene  Büchse  odek  Flinte  zu  führen,  dafern
er  nicht  an  dem  Orte,  wo  er  damit  betroffen  wird,  der  Jagd  berechtiget,  oder  zur  Aufsicht
auf  die  Wildbahn  angestelle  ist,  oder  von  Jagdberechtigten  oder  dem  Aufseher  der  Wildbahn
qausdrückliche  Erlaubnis  dazu  erhalten  hat.

Ebenso  ist
b.)  das  Tragen  von  ungeladenen  Flinken  oder  Büchsen  denjenigen,  welche  an  dem  Orte,
wo  sie  betroffen  werden,  weder  der  Jagd  berechtiger,  noch  über  die  Wildbahn  gesetze  find,
noch  von  dem  Jagdberechtigten  oder  dem  Aufseher  der  Wildbahn,  zu  Führung  von  Schießgewehr.
  Erlaubnis  haben,  nur  unrer  der  Bedingung  gestattet,  datz  sie  von  dem  Gewehre
bis  zu  dem  davon  zu  machenden  Gebrauche,  das  Schloß  abschrauben.

§.  25.  Triffe  daher  der  Commandirke  in  dem  seiner  Aufsicht  angewiesenen  Bezirke,
Personen  mit  Büchsen  oder  Flinten  an,  so  har  er,  so  fern  ihm  das  Befugnis  dieser  Personen,
  Schießgewehr  in  dem  Bezirke  zu  tragen,  nicht  etwa  bereits  bekann  ist,  selbigen  zuzurufen,
  das  Gewehr  abzulegen,  und  deren  tegieimacion  zu  verlangen.

Vermeag  sich  der  Betroffene  darüber  nicht  auszuweisen,  so  hat  der  Commandirte  das
Gewehr  zu  unrersuchen  und,  wenn  es  geladen,  so  wie  in  dem  Falle  ,  wenn  es  zwar  nicht
geladen,  aber  das  Schloß  davon  nicht  abgeschraube  ist,  den  Betroffenen,  wenn  er  ihm  nicht
persönlich  bekannt  ist,  zu  arreriren  und  an  die  nächste  Behörde  nebst  dem  abgenommenen
Gewehre  abzuliefern.

Auf  Personen,  welche  auf  der  gewöhnlichen  kandstrasse,  mit  Büchse  oder  Flinre  verseben,
  gerroffen  werden,  leidet  jedoch  obige  Vorschrift  im  Allgemeinen,  und  dafern  nicht
besondere  Verdachtsgründe  gegen  dieselben  vorwalten,  keine  Anwendung.

6.  26.  Weigert  sich  der  Berroffene,  das  Gewehr  vorzuzeigen,  oder  leister  er  dem
Zurufe,  solches  von  sich  zu  legen,  keine  Folge,  oder  hebr  er  solches,  nachdem  er  es  von  sich
gelegt  hat,  wieder  auf,  widersetzt  er  ssch  der  Pfändung,  der  Abnahme  des  Gewehrs,  oder
der  Verhaftung,  und  setzt  er  sich  mit  dem  Gewehr  zur  Wehr,  so  ist  dem  Commandirten
unbenommen,  auf  den  Bekrroffenen  das  Gewehr  zu  lösen,  oder  ihm  eine  Verwundung  beizubringen,
  folglich  Gewale  mit  Gewalt  zu  vertreiben,  oder  allen  falls  zu  Rettung  seines  eige—
nen  Lebens  den  Excedenten  gar  darnieder  zu  schiessen.