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der Eisenbahnen von Gießen nach Fulda und von Gießen nach Gelnhausen
innerhalb des Preußischen Staatsgebiets ertheilte Konzession auf die Großherzog-
lich Hessische Regierung unter Vorbehalt aller für Preußen aus dem Staats-
vertrage vom 12. Juni 1868 originirenden Rechte.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in ihrem
Gebiete belegenen Strecken der Eisenbahnen von Gießen nach Fulda und von
Gießen nach Gelnhausen, so lange diese Eisenbahnen im Eigenthum und Betriebe
der Großherzoglich Hessischen Negieung sich befinden, eine Abgabe nach Maßgabe
des Preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 nicht erheben.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung ist befugt, das Eigenthum der in
ihrem Gebiete belegenen Strecken der Eisenbahnen von Gießen nach Gelnhausen
und von Gießen nach Fulda nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör
zu jeder Zeit nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung zu
erwerben. Als Kaufpreis zahlt die Königlich Preußische Regierung denjenigen
aliquoten Theil der von der Großherzoglich Hessischen Regierung an die Ober-
hessische Eisenbahngesellschaft gezahlten gesammten Entschädigung, welcher sich aus
dem Verhältnisse des von der Oberhessischen Eisenbahngesellschaft auf die im
Preußischen Gebiet belegenen Strecken verwendeten Anlagekapitals zu dem Ge-
sammt-Anlagekapital der Gesellschaft für die in Rede stehenden Bohnen ergiebt.
In Zuschlag kommen die von der Großherzoglich Hessischen Regierung inzwischen
etwa bewiriten Meliorationen, wogegen etwaige Deteriorationen in Abzug ge-
bracht werden. Zu dem vorbezeichneten, auf den Preußischen Staat im Falle des
Ankaufs übergehenden Zubehör gebört insbesondere ein der Länge der in Preußen
belegenen Strecken entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner
das zur Bahnverwaltung und Transportverwaltung dieser Strecken gehörige In-
ventarium. Beziglich der Verwaltung und der Leitung des Betriebes bleibt es
in diesem Falle bei der Bestimmung des Artikels 17 Alinea 3 des Staatsvertrages
vom 12. Juni 1868.
Artikel 4.
Dieser Nachtrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, am 7. Januar 1879.
(L. S.) Ursinus. (L. S.) Neidhardt.
Vorstehender Nachtragsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.