Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Xr. 8658.) Ministerial · Erklärung, betreffend die Verlängerung des Vertrages zwischen Preußen 
und Oldenburg vom 7. Oktober 1868 wegen der Joll- und Steuerverhältnisse 
des Fürstenthums Lübeck und der mit demselben zusammenhängenden Olden- 
burgischen Gebietstheile vom 1. Januar 1880 an. Vom 5. Juni 1879. 
D. Königlich Preußische und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung 
sind dahin übereingekommen, daß der Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg 
in Betreff der Joll= und Steuerverhältnisse des Fürstenthums Lübeck und der 
mit demselben zusammenhängenden Oldenburgischen Gebietstheile vom 7. Oktober 
1868, nachdem derselbe durch die ausgetauschten Ministerial-Erklärungen vom 
19.,30. Dezember 1878 bereits auf die Zeit vom 1. Januar bis Ende Dezember 
1879 verlängert worden ist, vom 1. Januar 1880 ab mit folgenden Maßgaben 
fortgesetzt werden soll: 
Zu Artikel 1. 
1. Zur Verminderung der Verwaltungskosten ist von den im Artikel 1 be- 
zeichneten Landestheilen das südlich und südöstlich von der Stadt-Lübeckischen 
Enklave Dissau gelegene, die Ortschaften Arfrade, Pohnsdorf, Rensefeld, Schwartau, 
Cleve, Kleinmühlen, Stockelsdorf, Ekhorst, Steinrade und Mori in sich schließende 
Gebiet nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths vom 1. Januar 1879 ab 
dem Bezirke des Kaiserlichen Hauptzollamts zu Lübeck einverleibt worden. In 
Folge dessen findet die Erhebung und Verwaltung der nach Artikel 35 und 38 der 
Verfassung des Deutschen Reichs an die Reichskasse abzuliefernden Zölle und 
Verbrauchssteuern durch Preußen nur noch in dem übrigen Theil des im Artikel 1 
des Vertrages bezeichneten Oldenburgischen Gebiets statt. Auf diesen beziehen sich 
fortan die Bestimmungen des Vertrages. 
Zu Artikel 2. 
2. An die Stelle der mit Preußen gemeinschaftlichen Stempelsteuer für 
Spielkarten ist vom 1. Jannar 1879 ab der nach dem Gesetze vom 3. Juli 1878 
(Reichs-Gesetzbl. S. 133) für Rechnung des Reichs zu erhebende Spielkarten- 
stempel getreten. 
Eine Erhebung von Stempelsteuer für Kalender findet nicht mehr statt. 
Zu Artikel 4. 
3. Statt der bisherigen von der Höhe der Einnahmen im Deutschen Zoll- 
gebiet abhängigen Verwaltungskostenbeiträge wird die Großherzoglich Oldenburgische 
Regierun zu den Kosten der Zollverwaltung im Innern und der Erhebung der 
Rübenzucker= und Salzsteuer an die Königlich Preußische Regierung vom 1. Januar 
1880 ab einen festen Beitrag entrichten, welcher — abgesehen von der Olden- 
burgischer Seits außerdem mit fährlich 180 Mark zu vergütenden Remuneration des 
Post-Steuerrezeptors zu Ahrensböck — zunächst auf jährlich 5129 Mark fest- 
gesetzt ist. Für den Fall einer eintretenden Vermehrung oder Verminderung des 
jetzigen Beamtenpersonals wird dieser Beitrag pro rata temporis um den Betrag 
(FNr. 8658.)
	        
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