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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 33. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbebörden,
S. 273. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirken landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. ö78.
(Nr. 8660.) Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden. Vom I. August 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen zuwx Grund des F. 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze, was folgt:
Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs
erfolgt in den durch diese Veroremang bestimmten Fällen durch den Gerichtshof
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.
!
Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem Ober-
landesgericht zu Berlin angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder müssen
für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt befähigt sein. Zum
Miglte kann nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr voll-
endet hat.
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von
ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden,
auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben
Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden.
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Könige auf den
Vorschlag des Staatsministeriums ernannt.
g. 3.
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetung von sieben Mitgliedern.
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden und
die Reihenfolge, in welcher bie Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu
nehmen haben, werden durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu
entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat.
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8660.) 84
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1879.