Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 573 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nr. 33. — 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbebörden, 
S. 273. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
Amtsblätter publizirken landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. ö78. 
  
(Nr. 8660.) Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den 
Verwaltungsbehörden. Vom I. August 1879. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen zuwx Grund des F. 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- 
verfassungsgesetze, was folgt: 
Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs 
erfolgt in den durch diese Veroremang bestimmten Fällen durch den Gerichtshof 
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. 
! 
Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem Ober- 
landesgericht zu Berlin angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder müssen 
für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt befähigt sein. Zum 
Miglte kann nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr voll- 
endet hat. 
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von 
ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, 
auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben 
Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden. 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Könige auf den 
Vorschlag des Staatsministeriums ernannt. 
g. 3. 
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetung von sieben Mitgliedern. 
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden und 
die Reihenfolge, in welcher bie Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu 
nehmen haben, werden durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu 
entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. 
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8660.) 84 
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1879.
	        
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