Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Zu Artikel 5. 
4. Von der Stempelabgabe für Spielkarten verbleiben der Preußischen 
Kasse die Erhebungs= und Verwaltungskosten, welche nach F. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli d. J. das Reich vergütet. 
Zu Artikel 6. 
5. ODie Berechnung der nach Nr. 3 von Oldenburg zu gewährenden Ver- 
waltungskostenbeiträge erfolgt nach Ablauf eines jeden EßnGfahrese . 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial- 
Erklärung ausgefertigt worden, welche nach erfolgtem Austausche gegen eine 
gleichlautende Erklärung des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums 
bvom J. Januar 1879 ab in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit 
haben soll. 
Berlin, den 30. Dezember 1878. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
(I. 8.) v. Bülow. 
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*. . 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung 
des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums ausgetauscht worden ist, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 2. Februar 1879. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
v. Bülow. 
  
(Nr. 8586.)
	        
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